Im Saarland erhielten Arbeitnehmer der Privatwirtschaft mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 bis unter 50 vH aufgrund eines Gesetzes aus dem Jahre 1950 drei Tage Zusatzurlaub. Dieses Gesetz wurde mit Ablauf des Jahres 1999 aufgehoben. Arbeitnehmer, die zu diesem Zeitpunkt Anspruch auf Zusatzurlaub hatten, erhalten ihn weiter. Im öffentlichen Dienst bestehen schon seit langem weder staatliche noch tarifliche Rechtsvorschriften, die den Anspruch auf Zusatzurlaub flächendeckend gewähren. Übergangsregelungen gibt es dort nicht.
Die Klägerin ist in der Privatwirtschaft tätig. Sie erfüllt die Voraussetzungen der Übergangsregelung und verlangt den gesetzlichen Zusatzurlaub. Die Beklagte lehnt das ab. Sie beruft sich darauf, sie werde als Arbeitgeberin der Privatwirtschaft schlechter gestellt als der öffentliche Dienst. Das verstoße gegen den Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG.
Wie in den Vorinstanzen war die Klägerin auch vor dem Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts erfolgreich. Die Übergangsregelung ist verfassungsgemäß. Der Landesgesetzgeber konnte davon ausgehen, daß im öffentlichen Dienst - anders als in der Privatwirtschaft - eine Dauer des Erholungsurlaubes gesichert ist, die den Zusatzurlaub überflüssig macht.
Die Klägerin ist in der Privatwirtschaft tätig. Sie erfüllt die Voraussetzungen der Übergangsregelung und verlangt den gesetzlichen Zusatzurlaub. Die Beklagte lehnt das ab. Sie beruft sich darauf, sie werde als Arbeitgeberin der Privatwirtschaft schlechter gestellt als der öffentliche Dienst. Das verstoße gegen den Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG.
Wie in den Vorinstanzen war die Klägerin auch vor dem Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts erfolgreich. Die Übergangsregelung ist verfassungsgemäß. Der Landesgesetzgeber konnte davon ausgehen, daß im öffentlichen Dienst - anders als in der Privatwirtschaft - eine Dauer des Erholungsurlaubes gesichert ist, die den Zusatzurlaub überflüssig macht.
BAG, 05.09.2002 - Az: 9 AZR 355/01
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