Bei der Berechnung der Arbeitslosenhilfe ist zu berücksichtigen, wenn im Zuge der Scheidung ein Miteigentumsanteil an der bisherigen Ehewohnung verkauft wird.
Der Verkaufserlös wird abzüglich des Freibetrages bei der Berechnung berücksichtigt, wenn der Erlös nicht zum zeitnahen Erwerb für angemessenen Wohnraum bestimmt ist.
Das Verwertungsverbot für Wohneigentum schließt nicht den Schutz einer Immobilie als Vermögensgegenstand ein, sondern dient dem Schutz der Wohnung im Sinne der Erfüllung eines Grundbedürfnisses.
Der Verkaufserlös wird abzüglich des Freibetrages bei der Berechnung berücksichtigt, wenn der Erlös nicht zum zeitnahen Erwerb für angemessenen Wohnraum bestimmt ist.
Das Verwertungsverbot für Wohneigentum schließt nicht den Schutz einer Immobilie als Vermögensgegenstand ein, sondern dient dem Schutz der Wohnung im Sinne der Erfüllung eines Grundbedürfnisses.
BSG, 05.06.2003 - Az: B 11 AL 55/02 R
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