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Ordnungsgeldfestsetzung bei verweigertem Zutritt zur Wohnung für Zählerwechsel

Mietrecht Lesezeit: ca. 5 Minuten

Verweigert ein Schuldner beharrlich die tituliert geschuldete Duldung des Zutritts zum Austausch von Wasser- und Wärmezählern, kann dies mit Ordnungsgeld sanktioniert werden - auch wenn die Verpflichtung zugleich eine Handlungspflicht (Öffnen der Türen) enthält. Maßgeblich ist der Schwerpunkt der Verpflichtung, der bei einer Duldungspflicht auf der Duldungskomponente liegt, während das Türöffnen nur Hilfshandlung ist.

Rechtskräftiger Titel verpflichtet zur Duldung der Maßnahme

Gegenstand der Entscheidung ist ein Antrag auf Festsetzung von Ordnungsgeld nach § 890 ZPO wegen der Nichtbefolgung eines rechtskräftigen Titels. Der zugrunde liegende Titel verpflichtete die Schuldnerin, einem mit dem Austausch von Kalt-, Warmwasser- und Wärmezählern beauftragten Unternehmen nach vorheriger Ankündigung Zutritt zur Wohnung zu gewähren und die für den Zählertausch erforderlichen Maßnahmen zu dulden.

Zentrale rechtliche Fragestellung war die Abgrenzung, nach welcher Norm sich die Vollstreckung einer Verpflichtung richtet, die sowohl Duldungs- als auch Handlungselemente enthält. Der Titel verpflichtete die Schuldnerin nicht nur zur Duldung der Zählertauscharbeiten, sondern auch zum aktiven Öffnen der Wohnungstür sowie sämtlicher Innentüren - mithin zu einer Handlung.

Nach der zitierten Rechtsprechung richtet sich die Vollstreckung einer solchen gemischten Verpflichtung dennoch (auch) nach § 890 ZPO, selbst wenn Elemente einer Handlungspflicht enthalten sind (vgl. BGH, 17.06.2021 - Az: I ZB 68/20). Entscheidend ist der Schwerpunkt der Verpflichtung: Dieser liegt bei einer solchen Konstellation auf der Duldung des Zutritts zur Wohnung sowie der Duldung der zum Zählertausch erforderlichen Arbeiten. Das Öffnen der Wohnungstür und der Innentüren stellt sich demgegenüber lediglich als Hilfshandlung dar, die der Ermöglichung der eigentlich geschuldeten Duldungsleistung dient und der Verpflichtung daher nicht ihren rechtlichen Charakter als Duldungspflicht nimmt.

Welche Bedeutung hat das Wahlrecht des Gläubigers?

Der Umstand, dass eine Vollstreckung nicht nach § 892 ZPO (Erzwingung der Duldung oder Unterlassung durch Ordnungsmittel bei vertretbaren bzw. unvertretbaren Handlungen im engeren Sinne) erfolgt, sondern die Gläubigerin die Vollstreckung nach § 890 ZPO betreibt, unterfällt dem Wahlrecht der Gläubigerin. Der Gläubigerin steht es frei, den für sie einschlägigen Vollstreckungsweg zu wählen, sofern dieser rechtlich eröffnet ist.

Wie bemisst sich die Höhe des Ordnungsgeldes?

Die Bemessung der Höhe des festgesetzten Ordnungsgeldes erfolgt im Rahmen des dem Gericht zustehenden Ermessens. Bei der Ermessensausübung sind maßgeblich zu berücksichtigen:
  • das Interesse der Gläubigerin am Zutritt zur Wohnung zum Zweck des Zählertauschs,
  • die Beharrlichkeit, mit der sich die Schuldnerin dem berechtigten Anliegen der Gläubigerin widersetzt, sowie
  • die Dauer der Zuwiderhandlung.
Für das Interesse der Gläubigerin streitet insbesondere die - im entschiedenen Fall unstreitige - Erforderlichkeit des Austauschs der Kalt- und Warmwasser- sowie der Wärmezähler. Insoweit ist das Interesse an einer ordnungsgemäßen Verbrauchserfassung als gewichtiger Belang in die Ermessensentscheidung einzustellen. Je länger und beharrlicher sich der Schuldner der titulierten Duldungspflicht widersetzt, desto stärker wirkt sich dies auf die Bemessung des Ordnungsgeldes aus.


AG Hamburg-St. Georg, 04.11.2021 - Az: 980a C 19/21 WEG


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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