Rechtlicher Maßstab für die zwischen den Wohnungseigentümern hinsichtlich des Schallschutzes bestehenden Pflichten ist
§ 14 Nr. 1 WEG, wonach jeder Wohnungseigentümer verpflichtet ist, von den in seinem Sondereigentum stehenden Gebäudeteilen sowie von dem gemeinschaftlichen Eigentum nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, dass dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst. Diese Bestimmung, die auch bei den Schallschutz beeinflussenden Veränderungen des Sondereigentums maßgeblich ist, ist aufgrund der in
§ 22 Abs. 1 WEG enthaltenen Verweisung anzuwenden.
Der im Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander zu gewährende Schallschutz richtet sich grundsätzlich nach der zur Zeit der Errichtung des Gebäudes geltenden Ausgabe der DIN 4109, wenn ein vorhandener Bodenbelag durch einen anderen ersetzt und dabei nicht in den unter dem Belag befindlichen Estrich und die Geschossdecke eingegriffen wird.
Jedenfalls bei erheblichen Eingriffen in das Gemeinschaftseigentum muss auch der aktuell geforderte Schallschutz eingehalten werden. Bei einem solchen Eingriff von erheblichen Umfang in die Gebäudesubstanz entsteht bei den übrigen Wohnungseigentümern die berechtigte Erwartung, dass bei dem Umbau des Sonder- und des Gemeinschaftseigentums insgesamt die aktuellen technischen Vorgaben und damit auch die nunmehr geltenden Schallschutzwerte beachtet werden.
Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass der „Eingriff in die Gebäudesubstanz“ ein solcher sein muss, der sich im Hinblick auf den Trittschall auswirkt, also auf den Decken- und Fußbodenaufbau bezogen ist. Andere Arbeiten, etwa an aufgehenden Wänden oder am Dach, können insoweit nicht gemeint sein, zumal ein Wohnungseigentümer etwa bei dem erstmaligen Einbau eines Dachflächenfensters kein Vertrauen dahin bilden kann, dass der Miteigentümer betreffend den – unverändert gebliebenen – Fußbodenaufbau die aktuell geltenden technischen Standards einhalten wird.
Zwar kann die Gemeinschaftsordnung Regelungen zum Schallschutz enthalten, die über den Mindeststandard hinausgehen; diese müssen aber hinreichend bestimmt sein.