Eine Eheschließung kann unabhängig von der Höhe des Einkommens des Ehegatten als wesentliche Änderung der Verhältnisse angesehen werden, wenn einer der Ehepartner Arbeitslosenhilfe bezieht. Dies ist mit Art. 6 GG vereinbar.
Es ist ebenfalls zulässig, das Einkommen des Ehegatten zu berücksichtigen, da nur bei Bedürftigkeit Arbeitslosenhilfe gewährt wird.
Anspruch auf Arbeitslosenhilfe (Alhi) hat nur, wer u.a. bedürftig ist (§ 134 Abs.1 Satz 1 Nr 3 AFG). Nach § 137 Abs.1 AFG ist der Arbeitslose nur bedürftig, soweit das nach § 138 AFG zu berücksichtigende Einkommen die Alhi nach § 136 AFG nicht erreicht. Zu dem zu berücksichtigenden Einkommen gehört das Einkommen des vom Arbeitslosen nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten, soweit es den Freibetrag übersteigt (§ 138 Abs.1 Satz 1 Nr 2 AFG).
Es ist ebenfalls zulässig, das Einkommen des Ehegatten zu berücksichtigen, da nur bei Bedürftigkeit Arbeitslosenhilfe gewährt wird.
Anspruch auf Arbeitslosenhilfe (Alhi) hat nur, wer u.a. bedürftig ist (§ 134 Abs.1 Satz 1 Nr 3 AFG). Nach § 137 Abs.1 AFG ist der Arbeitslose nur bedürftig, soweit das nach § 138 AFG zu berücksichtigende Einkommen die Alhi nach § 136 AFG nicht erreicht. Zu dem zu berücksichtigenden Einkommen gehört das Einkommen des vom Arbeitslosen nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten, soweit es den Freibetrag übersteigt (§ 138 Abs.1 Satz 1 Nr 2 AFG).
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BSG, 06.03.2003 - Az: B 11 AL 39/02
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