Erhält ein Arbeitnehmer nach seiner Kündigung Überbrückungshilfen von seinem ehemaligen Arbeitgeber, so sind diese bei der Arbeitslosenhilfe voll zu berücksichtigen. Dies gilt auch dann, wenn in einem Sozialplan vereinbart wurde, daß
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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