Für die Berechnung des Krankengeldes ist der Zeitpunkt der Diagnose ausschlaggebend. Im vorliegendem Fall konnte die Klägerin zwar schon während ihrer Berufstätigkeit wegen starker Rückenschmerzen oftmals nicht arbeiten. Die Beschwerden wurden jedoch erst später, als die Frau schon arbeitslos war, als schweres Hüftleiden diagnostiziert.
"Die Klägerin konnte ihre durchgehende Arbeitsunfähigkeit nicht nachweisen", so die Richter. Für das Gericht ist der Zeitpunkt entscheidend, an dem die Diagnose gestellt wurde, hier also während der Erwerbslosigkeit. Dies bedeutet, daß das Krankengeld auf der Basis der Arbeitslosenhilfe und nicht auf der des vollen Gehaltes berechnet wurde.
"Die Klägerin konnte ihre durchgehende Arbeitsunfähigkeit nicht nachweisen", so die Richter. Für das Gericht ist der Zeitpunkt entscheidend, an dem die Diagnose gestellt wurde, hier also während der Erwerbslosigkeit. Dies bedeutet, daß das Krankengeld auf der Basis der Arbeitslosenhilfe und nicht auf der des vollen Gehaltes berechnet wurde.
LSG Niedersachsen - Az: 114KR 118/97
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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