Für den Umfang des Krankenversicherungsschutzes entsprechend §§ 44 Abs. 1, 46 Abs. 1, 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB 5 ist auf den Tag abzustellen, der dem Tag nach Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt. Es reicht aus, dass der Versicherte am letzten Tag des Versicherungsverhältnisses mit Anspruch auf Krankengeld alle Voraussetzungen erfüllt, um spätestens mit Beendigung des Ablaufs dieses Tages und damit zugleich mit Beginn des nächsten Tages einen Krankengeldanspruch entstehen zu lassen.
Für die Aufrechterhaltung des Krankengeldanspruchs aus der Beschäftigtenversicherung ist es es erforderlich, dass die Arbeitsunfähigkeit vor Ablauf des Krankengeldbewilligungsabschnitts erneut ärztlich festgestellt wird.
Die Folgen nicht rechtzeitiger ärztlicher Feststellung der Arbeitsunfähigkeit sind grundsätzlich vom Versicherten zu tragen. Nur dann, wenn der Versicherte alles in seiner Macht Stehende getan hat, um seine Ansprüche zu wahren, er aber durch eine von der Krankenkasse zu vertretende Fehlentscheidung daran gehindert wurde und er seine Rechte bei der Krankenkasse unverzüglich nach Erlangung der Kenntnis von dem Fehler geltend macht, kann er sich auf den Mangel auch zu einem späteren Zeitpunkt berufen.
Für die Aufrechterhaltung des Krankengeldanspruchs aus der Beschäftigtenversicherung ist es es erforderlich, dass die Arbeitsunfähigkeit vor Ablauf des Krankengeldbewilligungsabschnitts erneut ärztlich festgestellt wird.
Die Folgen nicht rechtzeitiger ärztlicher Feststellung der Arbeitsunfähigkeit sind grundsätzlich vom Versicherten zu tragen. Nur dann, wenn der Versicherte alles in seiner Macht Stehende getan hat, um seine Ansprüche zu wahren, er aber durch eine von der Krankenkasse zu vertretende Fehlentscheidung daran gehindert wurde und er seine Rechte bei der Krankenkasse unverzüglich nach Erlangung der Kenntnis von dem Fehler geltend macht, kann er sich auf den Mangel auch zu einem späteren Zeitpunkt berufen.
LSG Thüringen, 28.11.2017 - Az: L 6 KR 547/15
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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