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Unfall auf Betriebsweg bei Kauf eines Coffee-to-go?

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Das Besorgen eines "Coffee-to-go" auf dem Betriebsweg ist grundsätzlich nicht versichert.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die versicherte Arbeitnehmerin ist bei einem mobilen Pflegedienst beschäftigt. Auf dem Weg zu einer Klientin suchte sie eine Bäckerei auf, um einen "Coffee-to-go" zu erwerben. Diesen wollte sie nach Verrichtung der Pflegemaßnahme auf einem Parkplatz trinken. Um den "Coffee-to-go" zu erwerben bog sie nach rechts in eine Straße ab, um in der Parkbucht vor einer Bäckerei anzuhalten. Vor dem Betreten der Bäckerei stolperte sie und verletzte sich am Knie.

Die Berufsgenossenschaft hatte das Vorliegen eines Arbeitsunfalles verneint und das Sozialgericht die dagegen gerichtete Klage abgewiesen.

Das LSG Erfurt hat die Auffassung der Berufsgenossenschaft und des Sozialgerichts, dass das Besorgen des "Coffee-to-go" auf einem Betriebsweg grundsätzlich nicht versichert ist, bestätigt und die Berufung zurückgewiesen.

Nach Auffassung des Landessozialgerichts stand die konkrete Verrichtung der Klägerin zum Unfallzeitpunkt (der beabsichtigte Erwerb des "Coffee-to-go") nicht im sachlichen Zusammenhang mit ihrer versicherten Tätigkeit als Pflegekraft. Versichert seien nur Verrichtungen im Rahmen des dem Beschäftigungsverhältnis zu Grunde liegenden Arbeitsverhältnisses.

Es seien daher nicht alle Verrichtungen eines grundsätzlich versicherten Arbeitnehmers im Laufe eines Arbeitstages auf der Arbeitsstelle oder während eines Betriebsweges versichert.

Das Zurücklegen des Weges von einem Klienten zum anderen Klienten habe zwar grundsätzlich als Betriebsweg unter Versicherungsschutz gestanden, die Absicht in der Bäckerei einzukaufen, habe jedoch zu einer mehr als nur geringfügigen Unterbrechung dieses versicherten Weges geführt.

Der beabsichtigte Erwerb des "Coffee-to-go" sei als höchstpersönliche Verrichtung wie die Nahrungsaufnahme an sich oder sonstige eigenwirtschaftliche Handlungen unversichert. Auch bei Betriebswegen sei zu prüfen, ob die Verrichtung im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehe.

Nach diesen Grundsätzen stehe der beabsichtigte Erwerb eines "Coffee-to-go" als Vorbereitung zur Nahrungsaufnahme und damit höchstpersönliche Verrichtung grundsätzlich nicht im sachlichen Zusammenhang mit der ausgeübten Beschäftigung. Anhaltspunkte dafür, dass der Unfall ausnahmsweise durch eine spezifische Gefahr der versicherten Tätigkeit hervorgerufen worden sei, seien nicht festzustellen gewesen.

Die Entscheidung kann mit der Nichtzulassungsbeschwerde zum BSG angefochten werden.


LSG Thüringen, 21.03.2019 - Az: L 1 U 1312/18

Quelle: PM des LSG Thüringen


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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