Ein
Aufhebungsvertrag führt nicht zwingend zu einer zwölfwöchigen
Sperrzeit beim
Arbeitslosengeld. Der Arbeitnehmer behält seinen vollständigen Anspruch, wenn ihm ohnehin zu diesem Zeitpunkt oder sogar früher rechtmäßig
betriebsbedingt gekündigt worden wäre. In diesem Fall liegt ein wichtiger Grund i.S.v. § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGB III vor, der die Sperrzeit entfallen lässt.
Nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGB III tritt eine Sperrzeit von zwölf Wochen ein, wenn der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig seine Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat, ohne hierfür einen wichtigen Grund zu haben. Der Abschluss eines Aufhebungsvertrages stellt grundsätzlich eine Lösung des Beschäftigungsverhältnisses durch den
Arbeitnehmer dar. Dies führt regelmäßig zur Verhängung einer Sperrzeit, da der Arbeitnehmer die Beendigung des
Arbeitsverhältnisses selbst veranlasst hat.
Die Sperrzeit dient dem Schutz der Solidargemeinschaft vor Inanspruchnahme durch Leistungsberechtigte, die den Eintritt des versicherten Risikos der Arbeitslosigkeit selbst herbeigeführt oder zu vertreten haben. Eine Sperrzeit soll nur eintreten, wenn einem Arbeitnehmer unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung seiner Interessen mit denen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten zugemutet werden kann.
Ein wichtiger Grund für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses kann vorliegen, wenn dem Arbeitnehmer eine nach Arbeitsrecht objektiv rechtmäßige Kündigung aus einem von seinem Verhalten unabhängigen Grund droht und er durch eine einverständliche Lösung Nachteile vermeiden kann, die sich durch eine Arbeitgeberkündigung für sein berufliches Fortkommen ergeben würden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer die drohende Kündigung subjektiv für rechtmäßig halten durfte; entscheidend ist allein die objektive Rechtmäßigkeit. Der wichtige Grund muss nicht nur die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses, sondern gerade auch den konkreten Zeitpunkt der Lösung decken.
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