Fahrzeiten, die außerhalb der regulären Arbeitszeit liegen, können nicht als Dienstzeiten anerkannt werden.
Im vorliegenden Fall vertrat das Gericht die Auffassung, daß es sich bei Rückfahrten von auswärtigen Terminen nicht um Dienst im Sinne des Beamtenrechts handelt.
Das Argument des Beamten, es handele sich um Bereitschaftsdienst, da er sich außerhalb des familiären und sozialen Umfeldes aufhalte, wurde nicht anerkannt.
Die Rückfahrt vom Ort einer auswärtigen Dienstverrichtung ist kein Dienst im Sinne des Arbeitszeitrechts nach § 72 BBG und der Verordnung über die Arbeitszeit der Bundesbeamten - AZVO - in der hier maßgeblichen Fassung der 12. ÄnderungsVO vom 19. Dezember 2003 (BGBl. I. S. 2802).
Ob dies der Fall ist, richtet sich - vom Inhalt der Tätigkeit gesehen - danach, welches funktionelle Amt dem Beamten übertragen ist, und welche Tätigkeit er im zu beurteilenden Zeitraum konkret zu erbringen hat.
Im vorliegenden Fall vertrat das Gericht die Auffassung, daß es sich bei Rückfahrten von auswärtigen Terminen nicht um Dienst im Sinne des Beamtenrechts handelt.
Das Argument des Beamten, es handele sich um Bereitschaftsdienst, da er sich außerhalb des familiären und sozialen Umfeldes aufhalte, wurde nicht anerkannt.
Die Rückfahrt vom Ort einer auswärtigen Dienstverrichtung ist kein Dienst im Sinne des Arbeitszeitrechts nach § 72 BBG und der Verordnung über die Arbeitszeit der Bundesbeamten - AZVO - in der hier maßgeblichen Fassung der 12. ÄnderungsVO vom 19. Dezember 2003 (BGBl. I. S. 2802).
Ob dies der Fall ist, richtet sich - vom Inhalt der Tätigkeit gesehen - danach, welches funktionelle Amt dem Beamten übertragen ist, und welche Tätigkeit er im zu beurteilenden Zeitraum konkret zu erbringen hat.
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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