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Erhalten Lehrer eine Reisekostenerstattung für Klassenfahrten?

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Nach § 42 Abs. 1 Satz 1 BAT-O sind einem Angestellten im öffentlichen Dienst diejenigen Auslagen zu erstatten, die ihm bei der Durchführung einer genehmigten Dienstreise entstehen. Dazu zählen auch die Aufwendungen eines Lehrers für die Teilnahme an einer mehrtägigen Klassenfahrt.

Die Kostenerstattung richtet sich gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 BAT-O nach den für die Beamten des Arbeitgebers geltenden Bestimmungen. Bei der Beantragung einer Dienstreise kann auf diesen tariflichen Anspruch nicht wirksam verzichtet werden, wenn beide Parteien des Arbeitsverhältnisses tarifgebunden sind.

Die Tarifnorm gestattet auch keine abweichenden Vereinbarungen im Sinne des § 4 Abs. 3 TVG. Sie verweist nicht auf einen allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsatz, wonach einem Beamten ein Verzicht auf Reisekostenvergütung möglich sein soll.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Geklagt hatte ein angestellter Lehrer, für dessen Arbeitsverhältnis kraft beiderseitiger Tarifbindung der BAT-O gilt. Er hatte eine genehmigte Klassenfahrt in ein Schullandheim durchgeführt. Der dafür vorgesehene Antrag enthielt einen vorformulierten Verzicht auf die Erstattung von Reisekosten, soweit die der Schule zur Verfügung gestellten Mittel nicht ausreichen. Unter Hinweis auf begrenzte Haushaltsmittel für Klassenfahrten wurden die geltend gemachten Kosten auch nur teilweise ersetzt.

Die auf die vollständige Erstattung der tariflichen Reisekostenvergütung gerichtete Klage hatte vor dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg.


BAG, 11.09.2003 - Az: 6 AZR 323/02

Quelle: PM des BAG


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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