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Überbrückungshilfe bei Arbeitslosenhilfe berücksichtigen

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute

Erhält ein Arbeitnehmer nach seiner Kündigung Überbrückungshilfen von seinem ehemaligen Arbeitgeber, so sind diese bei der Arbeitslosenhilfe voll zu berücksichtigen. Dies gilt auch dann, wenn in einem Sozialplan vereinbart wurde, daß
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Andreas Thiel, Waldbronn