Arbeitnehmer, die eine eingetragene (gleichgeschlechtliche) Lebenspartnerschaft begründet haben, haben keinen Anspruch auf Zahlung des tariflichen Verheiratetenzuschlags.
Diese Ungleichbehandlung verstößt nicht gegen Art.3 Abs.1 GG. Durch das LPartG wurde die Rechtsstellung Homosexueller, die ihre Lebenspartnerschaft eintragen lassen, zwar stark an die Verheirateter angenähert. Beide Lebensformen sind aber nicht miteinander vergleichbar, weil nur die Ehe zur Reproduktion der Bevölkerung geeignet ist.
Somit steht der Ortszuschlag der Stufe 2, den § 29 Abschn. B Abs. 2 Nr. 1 BAT für verheiratete Angestellte regelt, Angestellten, die in einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft (LPartG) leben, nicht zu.
Diese Ungleichbehandlung verstößt nicht gegen Art.3 Abs.1 GG. Durch das LPartG wurde die Rechtsstellung Homosexueller, die ihre Lebenspartnerschaft eintragen lassen, zwar stark an die Verheirateter angenähert. Beide Lebensformen sind aber nicht miteinander vergleichbar, weil nur die Ehe zur Reproduktion der Bevölkerung geeignet ist.
Somit steht der Ortszuschlag der Stufe 2, den § 29 Abschn. B Abs. 2 Nr. 1 BAT für verheiratete Angestellte regelt, Angestellten, die in einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft (LPartG) leben, nicht zu.
LAG Düsseldorf, 05.12.2002 - Az: 11 Sa 933/02
ECLI:DE:LAGD:2002:1205.11SA933.02.00
Nachfolgend: BAG, 29.04.2004 - Az: 6 AZR 101/03
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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