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Übernahme eines Jugend- und Auszubildendenvertreters in ein Arbeitsverhältnis

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Nach § 78a Abs. 2 Satz 1 BetrVG gilt zwischen einem Auszubildenden, der Mitglied des Betriebsrats oder eines der anderen dort genannten Betriebsverfassungsorgane ist, und dem Arbeitgeber im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet, wenn der Auszubildende in den letzten drei Monaten vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses vom Arbeitgeber schriftlich die Weiterbeschäftigung verlangt.

Der Übernahmeanspruch nach § 78a BetrVG setzt voraus, dass sich der Jugend- und Auszubildendenvertreter in einem Berufsausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) oder einem vergleichbaren durch Tarifvertrag geregelten Rechtsverhältnis befindet.

Bestehen zwischen dem Jugend- und Auszubildendenvertreter und dem Arbeitgeber keine vertraglichen Beziehungen, besteht keine Verpflichtung zur Übernahme in ein Arbeitsverhältnis.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger schloss mit einer GmbH einen Berufsausbildungsvertrag über die Ausbildung zum Kaufmann im Einzelhandel.

Nach dem Vertrag sollte die Ausbildung sowohl in der Betriebsstätte der GmbH als auch im Rahmen eines betrieblichen Praktikums durchgeführt werden.

Der überwiegende Teil der praktischen Ausbildung des Klägers erfolgte in der Betriebsstätte der Beklagten in Cottbus.

Vertragliche Beziehungen zwischen dem Kläger und der Beklagten bestanden nicht.

Der Kläger wurde während seiner berufspraktischen Ausbildung in die bei der Beklagten gebildete Jugend- und Auszubildendenvertretung gewählt. Er verlangte von der Beklagten die Übernahme in ein Arbeitsverhältnis, was diese aber ablehnte.

Seine Klage blieb vor dem Siebten Senat des Bundesarbeitsgerichts wie bereits in der Vorinstanz ohne Erfolg.


BAG, 17.08.2005 - Az: 7 AZR 553/04

Quelle: PM des BAG


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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