Verpflichtet sich der Arbeitgeber in einem gerichtlichen Vergleich zur Erteilung eines wohlwollenden Arbeitszeugnisses, welches „dem beruflichen Fortkommen förderlich ist“, so kann der Arbeitnehmer verlangen, dass in das Zeugnis die Abschlussklausel aufgenommen wird „Für die weitere berufliche und private Zukunft wünschen wir alles Gute“.
Wird nämlich in den gerichtlichen Vergleich die zusätzliche Formulierung aufgenommen, dass das zu erteilende Arbeitszeugnis dem weiteren beruflichen Werdegang „förderlich“ ist, so kommt hierin das Anliegen zum Ausdruck, das Zeugnis so zu formulieren, dass bei dessen Vorlage im Zuge einer Bewerbung dem Zeugnisleser ein zweifelsfrei positiver Eindruck vermittelt wird.
In diesem Fall gehört die Abschlussklausel zum Zeugnisinhalt wie alle anderen Arbeitsleben verbreitete Formulierungen, deren Fehlen im Rechtsverkehr als auffällig angesehen wird.
Ein Zeugnis ohne Abschlussformel mit Wünschen für die Zukunft mag als vollständig, wahrheitsgemäß und womöglich auch noch als wohlwollend angesehen werden. Dem Anspruch, dem beruflichen Werdegang förderlich zu sein, kann hingegen ein Zeugnis nicht genügen, welches dem Leser Anlass zum Nachdenken gibt, aus welchem Grunde der Arbeitnehmer mit dem erteilten Zeugnis gleichsam grußlos aus dem Arbeitsverhältnis verabschiedet wird.
Wird nämlich in den gerichtlichen Vergleich die zusätzliche Formulierung aufgenommen, dass das zu erteilende Arbeitszeugnis dem weiteren beruflichen Werdegang „förderlich“ ist, so kommt hierin das Anliegen zum Ausdruck, das Zeugnis so zu formulieren, dass bei dessen Vorlage im Zuge einer Bewerbung dem Zeugnisleser ein zweifelsfrei positiver Eindruck vermittelt wird.
In diesem Fall gehört die Abschlussklausel zum Zeugnisinhalt wie alle anderen Arbeitsleben verbreitete Formulierungen, deren Fehlen im Rechtsverkehr als auffällig angesehen wird.
Ein Zeugnis ohne Abschlussformel mit Wünschen für die Zukunft mag als vollständig, wahrheitsgemäß und womöglich auch noch als wohlwollend angesehen werden. Dem Anspruch, dem beruflichen Werdegang förderlich zu sein, kann hingegen ein Zeugnis nicht genügen, welches dem Leser Anlass zum Nachdenken gibt, aus welchem Grunde der Arbeitnehmer mit dem erteilten Zeugnis gleichsam grußlos aus dem Arbeitsverhältnis verabschiedet wird.
Hierzu führte das Gericht aus:
Zutreffend hat das Arbeitsgericht erkannt, dass die Beklagten verpflichtet sind, die von der Klägerin begehrte „Wünscheformel“ in das zu beanspruchende Arbeitszeugnis aufzunehmen.Zum Weiterlesen bitte anmelden oder 7 Tage kostenlos testen.
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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