Bei überdurchschnittlicher Leistungs- und Verhaltensbeurteilung hat der
Arbeitnehmer einen einklagbaren Anspruch auf Aufnahme einer Dankes- und Wunschformel im Endzeugnis. Das Weglassen dieser Schlussformel stellt eine unzulässige Abwertung dar und verstößt gegen das aus § 109 Abs. 2 Satz 2 GewO folgende Wohlwollensgebot.
Der
Arbeitgeber ist gemäß § 109 GewO verpflichtet, dem Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein
Zeugnis zu erteilen. Dieses muss von verständigem Wohlwollen getragen sein und darf das weitere Fortkommen des Arbeitnehmers nicht ungerechtfertigt erschweren (vgl. BAG, 21.06.2005 - Az:
9 AZR 352/04; BAG, 10.05.2005 - Az:
9 AZR 261/04). Das Wohlwollensgebot ergibt sich aus dem Gesetzeszweck, wonach das Zeugnis - im Rahmen der Zeugniswahrheitspflicht - dem Interesse des Arbeitnehmers an seinem beruflichen Fortkommen Rechnung tragen soll.
Bei der Beurteilung eines Arbeitszeugnisses ist die Sicht des Zeugnislesers maßgebend, nicht die Vorstellungen des Zeugnisverfassers. Das Verständnis ist geprägt von den Gebräuchlichkeiten des jeweiligen Rechtskreises. Im Arbeitsleben hat sich eine eigene Kultur standardisierter Gestaltungsformen entwickelt, einschließlich einer besonderen Semantik der
Zeugnissprache (vgl. BAG, 21.06.2005 - Az:
9 AZR 352/04). Ein Zeugnis darf nichts auslassen, was der Leser eines Zeugnisses erwarten darf.
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