Alkohol am Steuer kann über den Verlust des Führerscheins hinaus auch eine Sperrzeit von 12 Wochen für den Bezug von Arbeitslosengeld bewirken.
Im vorliegenden Fall hatte der Kläger nach einem Unfall mit 1,5 Promille seinen Führerschein verloren. Der Außendienstmitarbeiter wurde daraufhin von seinem Arbeitgeber gekündigt.
Das Arbeitsamt verhängte eine 12-wöchige Sperrzeit, als der Kläger Arbeitslosengeld beantragte.
Zu Recht, befand das Gericht. Es könne hier von einer verschuldeten Arbeitslosigkeit ausgegangen werden.
Im vorliegenden Fall hatte der Kläger nach einem Unfall mit 1,5 Promille seinen Führerschein verloren. Der Außendienstmitarbeiter wurde daraufhin von seinem Arbeitgeber gekündigt.
Das Arbeitsamt verhängte eine 12-wöchige Sperrzeit, als der Kläger Arbeitslosengeld beantragte.
Zu Recht, befand das Gericht. Es könne hier von einer verschuldeten Arbeitslosigkeit ausgegangen werden.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Alg für die Zeit vom 23.12.2000 bis 16.03.2001. Die festgestellte Sperrzeit von 12 Wochen ist nicht zu beanstanden.Urteil freischalten
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LSG Rheinland-Pfalz, 25.07.2002 - Az: L 1 AL 134/01
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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