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Zuviel gezahltes Arbeitslosengeld: Darf der Empfänger das Geld trotz Behörden-Irrtum behalten?

Sozialrecht | Lesezeit: ca. 6 Minuten

Die Rücknahme einer rechtswidrigen Bewilligung von Arbeitslosengeld mit Wirkung für die Vergangenheit ist unzulässig, wenn dem Leistungsempfänger keine grobe Fahrlässigkeit hinsichtlich der Unkenntnis der Rechtswidrigkeit vorgeworfen werden kann. Ein juristischer Laie darf regelmäßig auf die Richtigkeit eines Bescheides vertrauen, sofern ein Fehler in der Berechnung der Anspruchsdauer aufgrund komplexer rechtlicher Regelungen nicht offensichtlich ist.

Gemäß § 45 SGB X darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden, sofern der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und dieses Vertrauen schutzwürdig ist. Ein schutzwürdiges Vertrauen entfällt nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X nur dann, wenn die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war.

Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wurde, weil einfachste und ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt wurden. Hierbei ist ein subjektiver Maßstab anzulegen, der die persönliche Urteils- und Kritikfähigkeit des Betroffenen berücksichtigt (vgl. BSG, 08.02.2001 - Az: B 11 AL 21/00 R). Im Rahmen einer Parallelwertung in der Laiensphäre muss dem Betroffenen einleuchten, dass die zuerkannte Leistung so nicht zustehen kann (vgl. BSG, 24.06.2020 - Az: B 4 AS 10/20 R).

Die Komplexität der Rechtslage spielt bei der Beurteilung der groben Fahrlässigkeit eine entscheidende Rolle. Die gesetzlichen Regelungen zur Minderung der Dauer des Arbeitslosengeldanspruchs durch den Bezug von Gründungszuschüssen stellen eine schwierige rechtliche Materie dar. Die Verknüpfung von Anwartschaftszeiten, Versicherungspflichtverhältnissen auf Antrag und der Minderung des Stammrechts durch verschiedene Leistungen ist für juristische Laien nicht ohne Weiteres durchschaubar.

Bestehen keine offensichtlichen Rechenfehler, sondern resultiert die Rechtswidrigkeit aus einer fehlerhaften rechtlichen Subsumtion durch die Fachbehörde, so ist die Rechtswidrigkeit für den Bürger nicht augenfällig. Ein Antragsteller darf grundsätzlich davon ausgehen, dass die Behörde seine wahrheitsgemäßen Angaben rechtlich korrekt umsetzt. Das Risiko einer sachgerechten Bearbeitung darf nicht durch den Verweis auf abstrakte Hinweise in Merkblättern auf den Bürger abgewälzt werden (vgl. BSG, 08.02.2001 - Az: B 11 AL 21/00 R).

Zwar besteht eine Obliegenheit des Leistungsempfängers, Bescheide und Merkblätter zur Kenntnis zu nehmen. Grobe Fahrlässigkeit kann daher vorliegen, wenn eindeutige Hinweise in Vordrucken missachtet werden (vgl. LSG Bayern, 11.12.2014 - Az: L 10 AL 263/13). Erschöpft sich die Belehrung jedoch in abstrakten Rechtsausführungen ohne konkreten Bezug zum Einzelfall, führt dies nicht zwangsläufig zur Bösgläubigkeit des Empfängers. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Aushändigung der Merkblätter Monate vor dem fraglichen Bescheid erfolgte und keine aktuelle, fallbezogene Erläuterung der Anspruchsberechnung beigefügt wurde.

Vorliegend betraf dies einen Fall, in der die Behörde dem Versicherten bereits Monate zuvor eine fehlerhafte Restanspruchsdauer mitgeteilt hatte, die im späteren Bewilligungsbescheid exakt so übernommen wurde. Da der Versicherte während seiner Selbstständigkeit zudem Beiträge zur Arbeitslosenversicherung leistete, war die Annahme einer ungekürzten Anspruchsdauer für einen Laien nicht fernliegend. Ein „ins Auge springender“ Fehler lag nicht vor.

Ist eine Rücknahme für die Vergangenheit wegen Vertrauensschutzes ausgeschlossen, bedarf eine Rücknahme für die Zukunft einer ordnungsgemäßen Ermessensausübung durch die Behörde. Ein Ermessensausfall liegt vor, wenn die Behörde fälschlicherweise von einer gebundenen Entscheidung zur Rücknahme ausgeht, obwohl die Voraussetzungen für eine zwingende Aufhebung nach § 330 Abs. 2 SGB III mangels grober Fahrlässigkeit nicht vorliegen. In einem solchen Fall ist die gesamte Aufhebungs- und Erstattungsentscheidung rechtswidrig.


SG Landshut, 15.12.2025 - Az: S 16 AL 83/24

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