Ein Arbeitnehmer muss überdurchschnittliche Leistungen nachweisen, wenn er diese in einem Zeugnis dokumentiert ("stets zur vollsten Zufriedenheit" oder "stets zur vollen Zufriedenheit") haben will.
Hierzu ist es erforderlich, vor Gericht Tatsachen vorzutragen und zu beweisen, die den Rückschluss auf regelmäßige Bestleistungen zulassen.
Eine reine Behauptung ist nicht ausreichend - das Gericht ist auch nicht verpflichtet, auf dieser Grundlage Zeugen anzuhören. Dies wäre ein unzulässiger Ausforschungsbeweis.
Dem Arbeitnehmer stand vorliegend mangels entsprechendem Vortrag kein Anspruch auf Erteilung eines neuen Arbeitszeugnisses zu.
LAG Rheinland-Pfalz, 07.03.2007 - Az: 7 Sa 992/06
ECLI:DE:LAGRLP:2007:0307.7SA992.06.0A
Wir lösen Ihr Rechtsproblem!
AnwaltOnline - bekannt aus nordbayern.de
Fragen kostet nichts: Sie erhalten kostenlos ein unverbindliches Angebot für eine anwaltliche Beratung.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung
Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.257 Bewertungen)
Die Beratung war wie immer sehr gut.
Olaf Sieradzki, Bad Hönningen
Sehr genaue und detaillierte Einschätzung.
Wichtig ist alle Unterlagen einzusenden und genauestens den Sachverhalt zu schildern.