Nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis kann ein Arbeinehmer keine "guten Wünsche für seine berufliche und private Zukunft" für sich beanspruchen, da ein Gericht niemanden zu Gefühlsäußerungen verurteilen kann. Dies gilt auch für die vom Arbeitgeber auszustellende Arbeitszeugnisse. Ein Zeugnis muß lediglich sachbezogene Ausführungen zur Arbeitsleistung des Arbeitnehmers enthalten. Diese könnten auch eingeklagt werden. Ein "Bedauern" über das Ausscheiden oder auch "die besten Wünsche" sind dagegen uneinklagbar.
ArbG Frankfurt/Main - Az: 7 Ca 718/95
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