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Anspruch auf gute Wünsche ?

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis kann ein Arbeinehmer keine "guten Wünsche für seine berufliche und private Zukunft" für sich beanspruchen, da ein Gericht niemanden zu Gefühlsäußerungen verurteilen kann. Dies gilt auch für die vom Arbeitgeber auszustellende Arbeitszeugnisse. Ein Zeugnis muß lediglich sachbezogene Ausführungen zur Arbeitsleistung des Arbeitnehmers enthalten. Diese könnten auch eingeklagt werden. Ein "Bedauern" über das Ausscheiden oder auch "die besten Wünsche" sind dagegen uneinklagbar.


ArbG Frankfurt/Main - Az: 7 Ca 718/95


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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