Ein Arbeitnehmer, der Vorgesetzten ein „beschissenes Wochenende“ wünscht muss mit einer entsprechenden Abmahnung rechnen und hat keinen Anspruch auf Entfernung der fraglichen Abmahnung aus der Personalakte.
Es handelt sich bei einem solchen Wunsch um eine unangemessene und respektlose Äußerung, die nicht hingenommen werden muss.
Bei Abmahnungen im Arbeitsverhältnis ist zwar der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Danach ist die Ausübung eines einseitigen Bestimmungsrechts unzulässig, wenn sie der Gegenseite unverhältnismäßig große Nachteile zufügt und andere weniger schwerwiegende Maßnahmen möglich gewesen, die den Interessen des Berechtigten ebenso gut Rechnung getragen hätten oder ihm zumindest zumutbar gewesen wären.
Eine Abmahnung ist aber nicht allein deswegen unzulässig, weil der Arbeitgeber auch über den erhobenen Vorwurf hinwegsehen könnte, weil etwa dem Arbeitnehmer ein bewusster Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten fern lag.
Der Arbeitnehmer verstößt durch seine o.g. Äußerung gegen seine Rücksichtnahmepflicht, nach der er sich gegenüber Kollegen und Vorgesetzten mit einem gewissen Mindestmaß an Respekt verhalten muss.
Auf die strafrechtliche Bewertung der Äußerung kommt es genauso wenig an, wie auf den Zusammenhang (hier: angespannte Situation wegen angeordneter Überstunden) der Äußerungen.
Es handelt sich bei einem solchen Wunsch um eine unangemessene und respektlose Äußerung, die nicht hingenommen werden muss.
Bei Abmahnungen im Arbeitsverhältnis ist zwar der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Danach ist die Ausübung eines einseitigen Bestimmungsrechts unzulässig, wenn sie der Gegenseite unverhältnismäßig große Nachteile zufügt und andere weniger schwerwiegende Maßnahmen möglich gewesen, die den Interessen des Berechtigten ebenso gut Rechnung getragen hätten oder ihm zumindest zumutbar gewesen wären.
Eine Abmahnung ist aber nicht allein deswegen unzulässig, weil der Arbeitgeber auch über den erhobenen Vorwurf hinwegsehen könnte, weil etwa dem Arbeitnehmer ein bewusster Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten fern lag.
Der Arbeitnehmer verstößt durch seine o.g. Äußerung gegen seine Rücksichtnahmepflicht, nach der er sich gegenüber Kollegen und Vorgesetzten mit einem gewissen Mindestmaß an Respekt verhalten muss.
Auf die strafrechtliche Bewertung der Äußerung kommt es genauso wenig an, wie auf den Zusammenhang (hier: angespannte Situation wegen angeordneter Überstunden) der Äußerungen.
LAG Rheinland-Pfalz, 23.08.2011 - Az: 3 Sa 150/11
ECLI:DE:LAGRLP:2011:0823.3SA150.11.0A
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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