Der
Arbeitgeber darf die Durchführung von Altersteilzeitarbeitsverhältnissen im Blockmodell nicht allein mit finanziellen oder haushaltswirtschaftlichen Gründen ablehnen. Solche Erwägungen sind bei der Ermessensentscheidung nach § 3 Abs. 2 TV ATZ nicht berücksichtigungsfähig, weil sie keinen Bezug zur Verteilung der
Arbeitszeit als solcher aufweisen.
Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 TV ATZ hat ein
Arbeitnehmer, der das 60. Lebensjahr vollendet hat und die weiteren tariflichen Voraussetzungen erfüllt, einen Anspruch auf Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses. Der Anspruch richtet sich auf den Abschluss eines entsprechenden Vertrages; bei Weigerung des Arbeitgebers kann der Arbeitnehmer auf Abgabe einer Willenserklärung klagen, die mit Rechtskraft des Urteils als abgegeben gilt (§ 894 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Ein zulässiger Klageantrag muss dabei Beginn und Ende der Arbeitsphase sowie der Freistellungsphase benennen und auf die einschlägigen tariflichen Regelungen Bezug nehmen.
Die dreimonatige Antragsfrist des § 2 Abs. 2 Satz 2 TV ATZ ist dispositiv und kann einvernehmlich abbedungen werden. Lehnt der Arbeitgeber einen Antrag inhaltlich ab, ohne die verfrühte Antragstellung zu rügen, bringt er damit schlüssig zum Ausdruck, dass er auf die Einhaltung der Frist keinen Wert legt. In diesem Fall ist der Arbeitnehmer gemäß § 151 Satz 1 BGB berechtigt anzunehmen, sein Antrag werde nicht als unzulässig angesehen. Eine erstmals im Prozess erhobene Rüge der Fristversäumnis ist dann unbeachtlich.
Hinsichtlich der Ablehnung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses selbst gilt § 2 Abs. 3 TV ATZ: Der Arbeitgeber kann die Vereinbarung nur aus dringenden dienstlichen oder betrieblichen Gründen verweigern. Die typischerweise mit jedem Altersteilzeitarbeitsverhältnis verbundenen finanziellen Aufwendungen stellen für sich allein regelmäßig keine solchen dringenden Gründe dar. Nur im Einzelfall kann eine unverhältnismäßig hohe finanzielle Belastung unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers eine Ablehnung rechtfertigen (vgl. BAG, 23.01.2007 - Az:
9 AZR 393/06).
Von der Frage, ob überhaupt ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis begründet wird, ist die Frage zu trennen, wie die Arbeitszeit innerhalb dieses Verhältnisses verteilt wird. Über die Verteilung - also insbesondere die Wahl zwischen Blockmodell und Teilzeitmodell - entscheidet der Arbeitgeber nach § 3 Abs. 2 TV ATZ im Rahmen seines
Direktionsrechts nach billigem Ermessen. Der Arbeitnehmer hat nach § 3 Abs. 3 TV ATZ lediglich einen Anspruch darauf, dass sein Wunsch nach einer bestimmten Arbeitszeitverteilung mit dem Ziel einer einvernehmlichen Regelung erörtert wird.
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