Rechtsprobleme anwaltlich lösen lassen   Jetzt Anfrage stellen Bereits 412.844 Anfragen

Altersteilzeit: Kein genereller Ausschluss des Blockmodells aus Haushaltsgründen möglich

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 7 Minuten

Der Arbeitgeber darf die Durchführung von Altersteilzeitarbeitsverhältnissen im Blockmodell nicht allein mit finanziellen oder haushaltswirtschaftlichen Gründen ablehnen. Solche Erwägungen sind bei der Ermessensentscheidung nach § 3 Abs. 2 TV ATZ nicht berücksichtigungsfähig, weil sie keinen Bezug zur Verteilung der Arbeitszeit als solcher aufweisen.

Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 TV ATZ hat ein Arbeitnehmer, der das 60. Lebensjahr vollendet hat und die weiteren tariflichen Voraussetzungen erfüllt, einen Anspruch auf Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses. Der Anspruch richtet sich auf den Abschluss eines entsprechenden Vertrages; bei Weigerung des Arbeitgebers kann der Arbeitnehmer auf Abgabe einer Willenserklärung klagen, die mit Rechtskraft des Urteils als abgegeben gilt (§ 894 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Ein zulässiger Klageantrag muss dabei Beginn und Ende der Arbeitsphase sowie der Freistellungsphase benennen und auf die einschlägigen tariflichen Regelungen Bezug nehmen.

Die dreimonatige Antragsfrist des § 2 Abs. 2 Satz 2 TV ATZ ist dispositiv und kann einvernehmlich abbedungen werden. Lehnt der Arbeitgeber einen Antrag inhaltlich ab, ohne die verfrühte Antragstellung zu rügen, bringt er damit schlüssig zum Ausdruck, dass er auf die Einhaltung der Frist keinen Wert legt. In diesem Fall ist der Arbeitnehmer gemäß § 151 Satz 1 BGB berechtigt anzunehmen, sein Antrag werde nicht als unzulässig angesehen. Eine erstmals im Prozess erhobene Rüge der Fristversäumnis ist dann unbeachtlich.

Hinsichtlich der Ablehnung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses selbst gilt § 2 Abs. 3 TV ATZ: Der Arbeitgeber kann die Vereinbarung nur aus dringenden dienstlichen oder betrieblichen Gründen verweigern. Die typischerweise mit jedem Altersteilzeitarbeitsverhältnis verbundenen finanziellen Aufwendungen stellen für sich allein regelmäßig keine solchen dringenden Gründe dar. Nur im Einzelfall kann eine unverhältnismäßig hohe finanzielle Belastung unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers eine Ablehnung rechtfertigen (vgl. BAG, 23.01.2007 - Az: 9 AZR 393/06).

Von der Frage, ob überhaupt ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis begründet wird, ist die Frage zu trennen, wie die Arbeitszeit innerhalb dieses Verhältnisses verteilt wird. Über die Verteilung - also insbesondere die Wahl zwischen Blockmodell und Teilzeitmodell - entscheidet der Arbeitgeber nach § 3 Abs. 2 TV ATZ im Rahmen seines Direktionsrechts nach billigem Ermessen. Der Arbeitnehmer hat nach § 3 Abs. 3 TV ATZ lediglich einen Anspruch darauf, dass sein Wunsch nach einer bestimmten Arbeitszeitverteilung mit dem Ziel einer einvernehmlichen Regelung erörtert wird.

Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.

Urteil freischalten

oder Registrieren

Noch kein Premium-Zugang?

7 Tage kostenlos testen


LAG Düsseldorf, 24.04.2009 - Az: 9 Sa 1375/08

ECLI:DE:LAGD:2009:0424.9SA1375.08.00

Nachfolgend: BAG, 17.08.2010 - Az: 9 AZR 414/09


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus Anwalt - Das Magazin 

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.267 Bewertungen)

Man wird sehr gut beraten. Und man bekommt schnell eine Antwort.Danke☺️
Verifizierter Mandant
Ich bin absolut zufrieden und kann den Service von AnwaltOnline nur empfehlen! Vielen Dank für die Unterstützung bei der Durchsetzung unserer ...
Verifizierter Mandant