Wiederholte Abmahnungen eines Arbeitnehmers sind nicht ohne weiteres ein Beweis für Mobbing.
Dies gilt auch dann, wenn sich einzelne Abmahnungen später als unwirksam herausstellen. Damit ein Mobbingvorwurf festgestellt werden kann, wären verwerfliche Motive für die Abmahnungen erforderlich. Diese sind jedoch nachzuweisen. Berechtigte Abmahnungen sind grundsätzlich kein Mobbing sondern die Wahrnehmung berechtigter Arbeitgeberinteressen.
Dies gilt auch dann, wenn sich einzelne Abmahnungen später als unwirksam herausstellen. Damit ein Mobbingvorwurf festgestellt werden kann, wären verwerfliche Motive für die Abmahnungen erforderlich. Diese sind jedoch nachzuweisen. Berechtigte Abmahnungen sind grundsätzlich kein Mobbing sondern die Wahrnehmung berechtigter Arbeitgeberinteressen.
Im vorliegenden Fall hatte ein Arbeitnehmer in vier Monaten neun Abmahnungen, die sich auf unterschiedliche Vorwürfe stützten, erhalten. Auch wenn dies auf ein systematisches Verhalten hindeutet, liegt darin noch keine Verletzung der Arbeitnehmerrechte. Es kann lediglich angenommen werden, dass der Betroffene vom Arbeitgeber kritisch beobachtet wurde.
LAG Schleswig-Holstein, 17.03.2010 - Az: 6 Sa 256/09
ECLI:DE:LARBGSH:2010:0317.6SA256.09.0A
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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