An den Weihnachtsfeiertagen dürfen grundsätzlich keine Überstunden ohne die Zustimmung des Betriebsrates angeordnet werden.
Die Zustimmung kann vom Betriebsrat notfalls an gewisse Bedingungen geknüpft werden - diese Forderungen können auch sachfremd sein.
Ein anderes gilt nur für ausgesprochene Eil- und Notfälle - in diesem Fall können Überstunden ohne vorherige Zustimmung angeordnet werden.
Die Zustimmung kann vom Betriebsrat notfalls an gewisse Bedingungen geknüpft werden - diese Forderungen können auch sachfremd sein.
Ein anderes gilt nur für ausgesprochene Eil- und Notfälle - in diesem Fall können Überstunden ohne vorherige Zustimmung angeordnet werden.
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LAG Hessen, 13.10.2005 - Az: 5/9 Ta BV 51/05
ECLI:DE:LAGHE:2005:1013.5.9TABV51.05.0A
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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