Wurde aufgrund einer bestimmten Vertragspflichtverletzung eine Abmahnung ausgesprochen, so kann der Arbeitgeber wegen des darin gerügten Verhaltens des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis nicht mehr kündigen. Nur dann, wenn anschließend weitere Pflichtverletzungen zu den abgemahnten hinzukommen oder werden frühere Pflichtverletzungen dem Arbeitgeber erst nach Ausspruch der Abmahnung bekannt werden, kann der Arbeitgeber diese zur Begründung einer Kündigung verwenden und dabei die bereits abgemahnten Verstöße unterstützend heranziehen.
BAG, 26.11.2009 - Az: 2 AZR 751/08
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