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Abmahnung bedeutet Verzicht auf Kündigungsrecht

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Wurde aufgrund einer bestimmten Vertragspflichtverletzung eine Abmahnung ausgesprochen, so kann der Arbeitgeber wegen des darin gerügten Verhaltens des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis nicht mehr kündigen. Nur dann, wenn anschließend weitere Pflichtverletzungen zu den abgemahnten hinzukommen  oder werden frühere Pflichtverletzungen dem Arbeitgeber erst nach Ausspruch der Abmahnung bekannt werden, kann der Arbeitgeber diese zur Begründung einer Kündigung verwenden und dabei die bereits abgemahnten Verstöße unterstützend heranziehen.


BAG, 26.11.2009 - Az: 2 AZR 751/08


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)

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