Soll die Arbeitszeit eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses befristet erhöht werden, so ist für die Wirksamkeit die Schriftform nicht notwendig.
Bereits ihrem Wortlaut nach ist die Regelung des § 14 Abs. 4 TzBfG nicht auf die Befristung einzelner Vertragsbedingungen anzuwenden. Das Gesetz spricht von der Befristung des Arbeitsvertrags und erfasst damit nicht die Befristung einer Vertragsabrede, die bestimmte Rechte und Pflichten zum Gegenstand hat.
Das entspricht Sinn und Zweck der Regelung. In § 14 Abs. 4 TzBfG hat der Gesetzgeber die Regelung über das Schriftformerfordernis aus § 623 BGB übernommen, ohne dabei eine inhaltliche Änderung vornehmen zu wollen (BT-Drucks. 14/4625 S. 21).
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Vereinbarung der Parteien über die befristete Arbeitszeiterhöhung war auch ohne Einhaltung der Schriftform wirksam. Zwar bedarf die Befristung eines Arbeitsvertrags nach § 14 Abs. 4 TzBfG zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Diese Bestimmung erfasst aber nicht die Befristung einzelner Arbeitsvertragsbedingungen. Das ergibt eine Auslegung der Vorschrift.Bereits ihrem Wortlaut nach ist die Regelung des § 14 Abs. 4 TzBfG nicht auf die Befristung einzelner Vertragsbedingungen anzuwenden. Das Gesetz spricht von der Befristung des Arbeitsvertrags und erfasst damit nicht die Befristung einer Vertragsabrede, die bestimmte Rechte und Pflichten zum Gegenstand hat.
Das entspricht Sinn und Zweck der Regelung. In § 14 Abs. 4 TzBfG hat der Gesetzgeber die Regelung über das Schriftformerfordernis aus § 623 BGB übernommen, ohne dabei eine inhaltliche Änderung vornehmen zu wollen (BT-Drucks. 14/4625 S. 21).
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BAG, 03.09.2003 - Az: 7 AZR 106/03
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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