Wird ein Arbeitnehmer zulässigerweise im Ausland eingesetzt und steht ihm der überlassene Dienstwagen dort uneingeschränkt auch zur privaten Nutzung zur Verfügung, scheidet ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung aus. Eine Dienstwagenvereinbarung, die dem Arbeitnehmer ein Fahrzeug „auch zur privaten Nutzung“ überlässt, begründet keine Pflicht des Arbeitgebers, zusätzlich ein weiteres Fahrzeug zur reinen Privatnutzung im Inland bereitzustellen.
Im vorliegend zu entscheidenden Fall war der Dienstwagen dem Arbeitnehmer in Finnland - dem Ort seiner vertragsgemäß zugewiesenen Tätigkeit - uneingeschränkt auch zur privaten Nutzung zugänglich, ohne dass eine einschränkende Weisung des Arbeitgebers ergangen wäre.
Anspruchsgrundlage und Voraussetzungen der Nutzungsausfallentschädigung
Ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung wegen Vorenthaltung der privaten Dienstwagennutzung kann sich aus §§ 280 Abs. 1 Satz 1, 283 Satz 1 BGB ergeben (vgl. BAG, 19.12.2006 - Az: 9 AZR 294/06). Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber eine ihm aus dem Arbeitsverhältnis obliegende Pflicht verletzt hat und dem Arbeitnehmer hierdurch ein Nutzungsausfallschaden wegen der entgangenen privaten Gebrauchsmöglichkeit entstanden ist (vgl. BAG, 19.12.2006 - Az: 9 AZR 294/06; BAG, 13.04.2010 - Az: 9 AZR 119/09).Wann liegt eine Pflichtverletzung des Arbeitgebers vor?
Eine solche Pflichtverletzung ist nicht bereits darin zu sehen, dass der Arbeitnehmer den Dienstwagen während bestimmter Zeiträume faktisch nicht nutzt. Entscheidend ist vielmehr, ob der Arbeitgeber die ihm nach der Dienstwagenvereinbarung obliegende Überlassungspflicht verletzt hat. Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Fahrzeug - auch während eines Auslandseinsatzes - uneingeschränkt und ohne anderslautende Weisung zur Verfügung, so hat er seiner vertraglichen Pflicht genügt. Eine Pflichtverletzung scheidet dann aus, selbst wenn der Arbeitnehmer das Fahrzeug tatsächlich nicht oder nur eingeschränkt privat nutzt.Inhalt und Reichweite der Dienstwagenvereinbarung
Für die Frage, ob der Arbeitgeber zur Überlassung eines weiteren Fahrzeugs im Inland verpflichtet ist, kommt es auf den genauen Inhalt der getroffenen Vereinbarung an. Typische Dienstwagenvereinbarungen sehen vor, dass dem Arbeitnehmer zur Erfüllung seiner Dienstobliegenheiten ein Fahrzeug überlassen wird, das ihm „auch“ zur privaten Nutzung zur Verfügung steht. Eine solche Formulierung begründet keinen Anspruch auf ein eigenständiges, ausschließlich privat nutzbares Fahrzeug im Inland. Vielmehr ist die private Nutzungsmöglichkeit akzessorisch zur dienstlichen Überlassung ausgestaltet. Folgt das Fahrzeug dem Arbeitnehmer weisungsgemäß an seinen Dienstort im Ausland, so ist die Überlassungspflicht vollständig erfüllt.Im vorliegend zu entscheidenden Fall war der Dienstwagen dem Arbeitnehmer in Finnland - dem Ort seiner vertragsgemäß zugewiesenen Tätigkeit - uneingeschränkt auch zur privaten Nutzung zugänglich, ohne dass eine einschränkende Weisung des Arbeitgebers ergangen wäre.
Kein Anspruch auf ein weiteres Fahrzeug im Inland
Ein weitergehender Anspruch auf Überlassung eines zusätzlichen Fahrzeugs zur reinen Privatnutzung im Inland entsteht nicht bereits deshalb, weil der Arbeitnehmer seine Freizeit nicht am Dienstort im Ausland, sondern in Deutschland verbringt. Macht der Arbeitnehmer von der Möglichkeit Gebrauch, seine Freizeit im Inland zu verbringen - etwa durch Heimfahrten mit dem Flugzeug -, so liegt die damit verbundene Nichtnutzung des am ausländischen Dienstort verbleibenden Fahrzeugs in seiner eigenen Sphäre. Eine Verpflichtung des Arbeitgebers, hierfür ein zusätzliches Fahrzeug bereitzustellen, müsste ausdrücklich vereinbart worden sein und ergibt sich nicht bereits aus dem allgemeinen Inhalt einer Dienstwagenabrede.Steuerrechtliche Abzüge und arbeitsgerichtliche Überprüfungsbefugnis
Wendet sich der Arbeitnehmer der Sache nach gegen steuerliche Abzüge - etwa den nach der sog. 1-%-Regelung berechneten geldwerten Vorteil -, ist zu beachten, dass die Gerichte für Arbeitssachen nicht befugt sind, die Berechtigung solcher Steuerabzüge zu überprüfen. Weist der Arbeitgeber nachvollziehbar nach, dass er bestimmte Beträge als Steuern einbehalten und abgeführt hat, tritt Erfüllungswirkung ein; ein Rückforderungsanspruch besteht in diesem Rahmen nicht (vgl. BAG, 30.04.2008 - Az: 5 AZR 725/07). Etwas anderes gilt nur, wenn für den Arbeitgeber zum Zeitpunkt des Abzugs eindeutig erkennbar war, dass eine Verpflichtung zur Abführung nicht bestand. Ist dem Arbeitnehmer der Dienstwagen auch zur Privatnutzung zugänglich - wie typischerweise beim Auslandseinsatz mit überlassenem Fahrzeug -, fehlt es an dieser Eindeutigkeit. Ein etwaiger steuerrechtlicher Schaden aufgrund fehlerhafter steuerlicher Bewertung wäre zudem ausschließlich im Wege steuerrechtlicher Rechtsbehelfe zu verfolgen, nicht im arbeitsgerichtlichen Klageverfahren auf Vergütung.
LAG Rheinland-Pfalz, 31.01.2012 - Az: 3 SA 552/11
ECLI:DE:LAGRLP:2012:0131.3SA552.11.0A
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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