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Betriebliche Übung wird durch gegenläufige betriebliche Übung wieder beseitigt

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 10 Minuten

Ein durch betriebliche Übung entstandener Anspruch auf Bezahlung von Pausenzeiten kann durch gegenläufige betriebliche Übung wieder beseitigt werden.

Dabei sind die Grundsätze zur gegenläufigen betrieblichen Übung nur auf solche Fälle anwendbar, in denen der Anspruch ebenfalls durch eine betriebliche Übung entstanden ist. Voraussetzung für das Entstehen einer gegenläufigen betrieblichen Übung ist des Weiteren, dass sich die Veränderung unmittelbar auswirkt und der Arbeitnehmer in Kenntnis dieser Auswirkungen weiterarbeitet, obwohl nach der Verkehrssitte unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls ein ausdrücklicher Widerspruch zu erwarten gewesen wäre.

Ein Widerspruch gegen die gegenläufige Übung ist nach Nichtgewährung über mehr als ein Jahr hinweg nicht mehr rechtzeitig.

Der Anspruch beruhte im zu entscheidenden Fall ursprünglich auf einer betrieblichen Übung.

Diese betriebliche Übung, die Pausenzeiten zu bezahlen, hat in verschiedenen Betrieben der Rechtsvorgängerin der Beklagten bestanden und hat zu einem entsprechenden Anspruch der Beschäftigten geführt. Soweit sich die Klägerseite zudem auf individuelle Zusagen der jeweiligen Theaterleiter der Rechtsvorgänger der Beklagten beruft, ergibt sich aus dem Vortrag des Klägers, dass diese nicht näher substantiierten Zusagen jedenfalls auf die betriebliche Übung Bezug nahmen und deshalb keinen eigenständigen individuellen Charakter hatten. Da Rechtsgrundlage der ursprünglichen Pausenbezahlung damit eine betriebliche Übung war, konnte diese betriebliche Übung durch eine gegenläufige betriebliche Übung abgeändert werden.

Erfüllt ist ferner die Voraussetzung, dass sich die Veränderung auf das Arbeitsverhältnis unmittelbar ausgewirkt hat. Denn durch die Nichtbezahlung der Pausenzeiten erhielten die Arbeitnehmer eine geringere Vergütung gegenüber der vorherigen Situation. Selbst wenn der Umfang der Vergütungsreduzierung nicht im Detail festgestanden haben mag, war doch für die Arbeitnehmer eindeutig, dass sie gegenüber dem vorherigen Rechtszustand eine geringere Vergütung erhielten.

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Theresia DonathPatrizia KleinMartin Becker

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