Es entsteht kein Anspruch auf ein Rentnerweihnachtsgeld durch
betriebliche Übung, wenn aus den Umständen der bisherigen Zahlungen entnehmbar ist, dass der
Arbeitgeber über diese Leistung jeweils jährlich neu entscheidet.
Es besteht auch kein Anspruch aus Gleichbehandlungsgrundsätzen, wenn der Arbeitgeber Leistungen an andere Mitarbeiter weiter erbringt, weil er der Auffassung ist, dazu aufgrund bestehender Rechtsgrundlagen verpflichtet zu sein.
Wenn der Arbeitgeber keine eigene Gestaltung von Arbeitsbedingungen vornimmt, sondern lediglich Rechtsvorschriften befolgen will, kommt der arbeitsrechtliche
Gleichbehandlungsgrundsatz nicht zur Anwendung.
Hierzu führte das Gericht aus:
Selbst wenn aber mit dem Bundesarbeitsgericht (BAG, 29.04.2003 - Az: 3 AZR 247/02) davon ausgegangen wird, für den Kläger kann schon in der Zeit seiner Tätigkeit als Arbeitnehmer durch die tatsächliche Zahlung eines Weihnachtsgeldes über einen erheblichen Zeitraum an die Betriebsrentner ein Anspruch auf die Leistung im Falle seines Ruhestands durch betriebliche Übung begründet werden, besteht dieser Anspruch hier nicht. Denn dies würde voraussetzen, dass zumindest für bereits aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedene Betriebsrentner ein derartiger Anspruch aus betrieblicher Übung entstanden ist. Dies ist jedoch nicht der Fall.
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