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Anteiliges Weihnachtsgeld nur bei entsprechender Vereinbarung

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Mangels ausdrücklicher Regelung über eine anteilige Zahlung des Weihnachtsgeldes hat ein Arbeitnehmer keinen Anspruch auf anteilige Zahlung, wenn im laufenden Jahr aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden wird.

Die Parteien haben im vorliegenden Fall im Arbeitsvertrag keine Bestimmung über die in allen Jahren mit der Dezemberabrechnung als "Weihnachtsgeld" abgerechnete Zahlung getroffen.

Es ist im Arbeitsvertrag weder das Weihnachtsgeld als solches noch geregelt, ob das Weihnachtsgeld im Eintritts- und Austrittsjahr in seiner jeweiligen Höhe voll oder nur anteilig zu zahlen ist.

Daher lässt sich die Leistungsbestimmung allein aus dem in den Abrechnungen gebrauchten Wort "Weihnachtsgeld" entnehmen.

Diese Bestimmung ist dahingehend zu verstehen, dass der Anspruch nur gegeben sein soll, wenn das Arbeitsverhältnis auch zu Weihnachten noch besteht.

Es entspricht schon dem allgemeinen Sprachgebrauch und einem verbreiteten Verständnis im Arbeitsleben, dass ein "Weihnachtsgeld" nur zu Weihnachten gezahlt wird.

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LAG Köln, 21.01.2005 - Az: 4 Sa 1436/04

ECLI:DE:LAGK:2005:0121.4SA1436.04.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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