Ein unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch setzt einen hinreichend qualifizierten Verstoß des Gesetzgebers voraus. Fehlt im nationalen Recht ein vergüteter zehntägiger Vaterschaftsurlaub, ist ein solcher Verstoß jedenfalls dann zu verneinen, wenn die Auslegung der Richtlinie zweifelhaft ist und das nationale Recht eine unvergütete Elternzeit von zehn Tagen nach der Geburt ermöglicht.
Die Regelungen der Vereinbarkeitsrichtlinie zum Vaterschaftsurlaub verleihen dem Einzelnen Rechte. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut des Art. 1a VRL, wonach die Richtlinie in Bezug auf den Vaterschaftsurlaub individuelle Rechte festlegt (vgl. Daniels, AuR 2024, 335, 337; EuArbRK/Sprenger, 5. Aufl. 2024, RL (EU) 2019/1158 Art. 4 Rn. 1; Treichel, AuR 2022, 248, 249).
Die Überschreitung der in Art. 20 Abs. 1 VRL bestimmten Umsetzungsfrist (02.08.2022) begründet keinen Schaden, wenn eine formale Umsetzung vor dem Zeitpunkt der schadensbegründenden Handlung erfolgt ist. Mit dem Gesetz zur weiteren Umsetzung der Richtlinie vom 19.12.2022 (BGBl. I 2022, 2510), in Kraft getreten am 24.12.2022, lag eine formale Umsetzung bereits vor der Inanspruchnahme des Erholungsurlaubs im Jahr 2024 vor.
Gegen die Ersetzbarkeit des Vaterschaftsurlaubs durch überschießend umgesetzten Elternurlaub wird vertreten, Art. 20 Abs. 6 VRL reagiere lediglich auf die Angelidaki-Rechtsprechung des EuGH (EuGH, 23.04.2009 - Az: C-378/07 bis C-380/07) und lasse keine Verschränkung verschiedener Urlaubsarten zu (vgl. EuArbRK/Sprenger, a.a.O., Art. 4 Rn. 6a; Treichel, AuR 2022, 248, 250). Dem wird entgegengehalten, das Regressionsverbot sei bereits in Art. 16 Abs. 2 VRL normiert, sodass Art. 20 Abs. 6 VRL ein eigenständiger Regelungsgehalt zukomme: Die Umsetzungspflicht für eine Arbeitsfreistellung aus familiären Gründen kann demnach durch die überschießende Umsetzung einer anderen Arbeitsfreistellung erfüllt werden. Der Vaterschaftsurlaub kann danach grundsätzlich durch überschießend umgesetzten Elternurlaub ersetzt werden, sofern die Mindestanforderungen der Richtlinie beachtet werden.
Auch die in Erwägungsgrund Nr. 19 der VRL beschriebene Zielrichtung des Vaterschaftsurlaubs steht dem nicht entgegen. Der Vaterschaftsurlaub soll eine gleichmäßige Aufteilung von Betreuungs- und Pflegeaufgaben fördern und den frühzeitigen Aufbau einer engen Bindung zwischen Vater und Kind ermöglichen. Dieses Ziel kann auch mit der im BEEG geregelten Elternzeit erreicht werden (vgl. Wietfeld/Hinrichsen, a.a.O., S. 381). Anderes würde allenfalls gelten, wenn die Richtlinie zwingend die Inanspruchnahme auch vor der Geburt vorsähe und der Fokus damit auf der Betreuung der Mutter, weiterer Kinder und der Haushaltsführung läge. Da die Inanspruchnahme vor der Geburt oder bei einer Totgeburt jedoch nur optional ausgestaltet ist, ist dies nicht der Fall.
Welcher Sachverhalt lag der vorliegenden Entscheidung zugrunde?
Streitgegenständlich war ein Schadensersatzanspruch eines Arbeitnehmers nach den Grundsätzen des unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs. Der Arbeitnehmer machte geltend, die Richtlinie (EU) 2019/1158 zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige (Vereinbarkeitsrichtlinie, VRL) sei nicht ordnungsgemäß umgesetzt worden. Nach Art. 4 Abs. 1 VRL haben Väter Anspruch auf zehn Arbeitstage Vaterschaftsurlaub anlässlich der Geburt des Kindes, der nach Art. 8 Abs. 2 VRL mindestens in Höhe der Vergütung im Krankheitsfall zu bezahlen ist. Da ein solcher Urlaub im deutschen Recht nicht vorgesehen ist, nahm der Vater nach der Geburt seines Kindes bezahlten Erholungsurlaub in Anspruch und verlangte Ersatz des dadurch entstandenen Schadens.Unter welchen Voraussetzungen haftet ein Mitgliedstaat für unionsrechtswidriges Handeln des Gesetzgebers?
Nach der Rechtsprechung des EuGH kommt eine Haftung des Mitgliedstaats in Betracht, wenn er gegen eine Norm des Unionsrechts verstoßen hat, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, der Verstoß hinreichend qualifiziert ist und zwischen dem Verstoß und dem Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht. Der Anspruch erfasst alle Bereiche staatlichen Handelns und damit auch legislatives Unrecht durch eine unvollständige Umsetzung einer Richtlinie (vgl. BGH, 17.01.2019 - Az: III ZR 209/17).Die Regelungen der Vereinbarkeitsrichtlinie zum Vaterschaftsurlaub verleihen dem Einzelnen Rechte. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut des Art. 1a VRL, wonach die Richtlinie in Bezug auf den Vaterschaftsurlaub individuelle Rechte festlegt (vgl. Daniels, AuR 2024, 335, 337; EuArbRK/Sprenger, 5. Aufl. 2024, RL (EU) 2019/1158 Art. 4 Rn. 1; Treichel, AuR 2022, 248, 249).
Die Überschreitung der in Art. 20 Abs. 1 VRL bestimmten Umsetzungsfrist (02.08.2022) begründet keinen Schaden, wenn eine formale Umsetzung vor dem Zeitpunkt der schadensbegründenden Handlung erfolgt ist. Mit dem Gesetz zur weiteren Umsetzung der Richtlinie vom 19.12.2022 (BGBl. I 2022, 2510), in Kraft getreten am 24.12.2022, lag eine formale Umsetzung bereits vor der Inanspruchnahme des Erholungsurlaubs im Jahr 2024 vor.
Spielt die Einigkeit der Eltern über die Aufteilung des Elterngelds eine Rolle?
Der Einwand, ein Vater könne nach dem BEEG keinen bezahlten Urlaub von zwei Monaten und zwei Wochen nehmen, wenn die Mutter zwölf Monate Elterngeld beanspruche und dem Vater nur zwei bezahlte Monate verblieben (vgl. Wietfeld/Hinrichsen, EuZA 2023, 363, 380), greift nur in dieser Konstellation. Liegt sie nicht vor, kommt es auf diese Frage ebenso wenig an wie auf die Frage, ob bei Uneinigkeit der Eltern nach § 5 Abs. 2 BEEG jeder Elternteil bis zur Hälfte der Monate Elterngeld beziehen kann. Entsprechendes gilt für den Einwand, die Voraussetzungen des Art. 20 Abs. 7 VRL seien nur bei Einverständnis der Eltern erfüllt.Ist das Fehlen einer dem Art. 4 VRL entsprechenden Norm bereits ein Verstoß?
Dass keine dem Art. 4 VRL entsprechende Norm in das nationale Recht aufgenommen wurde, begründet nicht ohne Weiteres einen Verstoß. Nach § 15 Abs. 3 S. 1 BEEG kann ein Vater nach der Geburt des Kindes eine zehntägige Elternzeit in Anspruch nehmen.Gegen die Ersetzbarkeit des Vaterschaftsurlaubs durch überschießend umgesetzten Elternurlaub wird vertreten, Art. 20 Abs. 6 VRL reagiere lediglich auf die Angelidaki-Rechtsprechung des EuGH (EuGH, 23.04.2009 - Az: C-378/07 bis C-380/07) und lasse keine Verschränkung verschiedener Urlaubsarten zu (vgl. EuArbRK/Sprenger, a.a.O., Art. 4 Rn. 6a; Treichel, AuR 2022, 248, 250). Dem wird entgegengehalten, das Regressionsverbot sei bereits in Art. 16 Abs. 2 VRL normiert, sodass Art. 20 Abs. 6 VRL ein eigenständiger Regelungsgehalt zukomme: Die Umsetzungspflicht für eine Arbeitsfreistellung aus familiären Gründen kann demnach durch die überschießende Umsetzung einer anderen Arbeitsfreistellung erfüllt werden. Der Vaterschaftsurlaub kann danach grundsätzlich durch überschießend umgesetzten Elternurlaub ersetzt werden, sofern die Mindestanforderungen der Richtlinie beachtet werden.
Auch die in Erwägungsgrund Nr. 19 der VRL beschriebene Zielrichtung des Vaterschaftsurlaubs steht dem nicht entgegen. Der Vaterschaftsurlaub soll eine gleichmäßige Aufteilung von Betreuungs- und Pflegeaufgaben fördern und den frühzeitigen Aufbau einer engen Bindung zwischen Vater und Kind ermöglichen. Dieses Ziel kann auch mit der im BEEG geregelten Elternzeit erreicht werden (vgl. Wietfeld/Hinrichsen, a.a.O., S. 381). Anderes würde allenfalls gelten, wenn die Richtlinie zwingend die Inanspruchnahme auch vor der Geburt vorsähe und der Fokus damit auf der Betreuung der Mutter, weiterer Kinder und der Haushaltsführung läge. Da die Inanspruchnahme vor der Geburt oder bei einer Totgeburt jedoch nur optional ausgestaltet ist, ist dies nicht der Fall.
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OLG Bamberg, 20.04.2026 - Az: 4 U 68/25e
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