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Urlaub per einstweiliger Verfügung? Kein Eilrechtsschutz für Segelflug-Urlaub

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 7 Minuten

Der Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Urlaubsgewährung setzt einen strengen Verfügungsgrund voraus, da es sich um eine die Hauptsache vorwegnehmende Leistungsverfügung handelt. Der Arbeitnehmer muss darlegen und glaubhaft machen, dass ihm ohne die begehrte Urlaubsgewährung im konkret gewünschten Zeitraum ein die gewöhnlichen Nachteile übersteigender wesentlicher Schaden droht. Wartet er nach Ablehnung des Urlaubswunsches ohne sachlichen Grund mehrere Monate mit der Antragstellung, widerlegt er die Dringlichkeit selbst.

Wann ist eine einstweiligen Verfügung auf Urlaubsgewährung?

Begehrt ein Arbeitnehmer im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Verpflichtung des Arbeitgebers, ihm Urlaub für einen bestimmten Zeitraum zu gewähren, handelt es sich um eine sogenannte Leistungsverfügung. Wird einem solchen Antrag stattgegeben, lassen sich die Folgen nicht mehr rückgängig machen - der Urlaub ist genommen, der Zeitraum verstrichen. Diese Entscheidung ergeht zudem auf Grundlage einer im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung, ohne dass der Erkenntnisgewinn eines Hauptsacheverfahrens zur Verfügung steht. Aus diesem Grund ist der Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Urlaubsgewährung nur in besonderen Ausnahmefällen zulässig.

Welche Voraussetzungen müssen für den Verfügungsgrund vorliegen?

An den Verfügungsgrund sind bei einer solchen, die Hauptsache vorwegnehmenden Leistungsverfügung strenge Anforderungen zu stellen. Der Antragsteller muss auf die sofortige Erfüllung seines Urlaubsanspruchs dringend angewiesen sein; eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren darf nicht mehr rechtzeitig zu erlangen sein. Der ihm aus der Nichterfüllung drohende Schaden muss außerdem außer Verhältnis zu dem Schaden stehen, der dem Arbeitgeber aus der sofortigen, vorläufigen Erfüllung entstünde. Zu berücksichtigen ist dabei das Gebot effektiven Rechtsschutzes aus Art. 2 Abs. 1, 20 Abs. 3 GG einerseits, das in bestimmten Einzelfällen die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigen kann. Andererseits hat auch der Antragsgegner Anspruch darauf, vor ungerechtfertigter Inanspruchnahme geschützt zu werden und sich im Verfahren mit den beschränkten Aufklärungs- und Erkenntnismöglichkeiten des Eilverfahrens (§ 294 Abs. 2 ZPO) angemessen zur Wehr setzen zu können, was auch das Recht auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG berührt.


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LAG Mecklenburg-Vorpommern, 30.06.2026 - Az: 2 GLa 3/26

ECLI:DE:LAGMV:2026:0630.2GLa3.26.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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