Reisezeiten, die ein Betriebsratsmitglied im Zusammenhang mit erforderlicher Betriebsratstätigkeit außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit aufwendet, begründen einen Anspruch auf Arbeitsbefreiung nur in dem Umfang, den die einschlägige tarifliche oder betriebliche Regelung für Dienstreisen vorsieht. Sieht der anwendbare Tarifvertrag eine Vergütungspflicht für Reisezeiten nur bis zu einer bestimmten Höchstdauer pro Kalendertag vor, besteht für darüber hinausgehende Reisezeiten kein Ausgleichsanspruch.
Das Betriebsverfassungsgesetz selbst enthält jedoch keine Regelung, nach der Reisezeiten stets wie vergütungspflichtige Arbeitszeit zu bewerten wären. Da Betriebsratsmitglieder gemäß § 78 Satz 2 BetrVG wegen ihrer Tätigkeit weder benachteiligt noch begünstigt werden dürfen, gelten für die Bewertung ihrer Reisezeiten keine anderen Maßstäbe als für Reisezeiten, die ein Arbeitnehmer sonst im Rahmen seiner Arbeitspflicht aufwendet. Maßgeblich sind daher die im jeweiligen Betrieb einschlägigen tarifvertraglichen oder betrieblichen Regelungen über die Vergütung von Dienstreisen (vgl. BAG, 03.09.1997 - Az: 5 AZR 428/96; BAG, 21.09.1977 - Az: 4 AZR 292/76; BAG, 16.04.2003 - Az: 7 AZR 423/01; BAG, 10.11.2004 - Az: 7 AZR 131/04).
Diese Auslegung wird durch den systematischen Zusammenhang der tariflichen Regelung bestätigt, wenn diese für Dienstreisen an Arbeitstagen, an arbeitsfreien Tagen sowie an Sonn- und Feiertagen jeweils eigenständige und in ihrem Umfang begrenzte Vergütungstatbestände vorsieht und dabei danach differenziert, welche Reisezeiten zuschlagsfrei und welche zuschlagspflichtig zu vergüten sind. Eine solche differenzierte und abgestufte Regelung spricht dafür, dass die Tarifvertragsparteien die Vergütungspflicht für Reisezeiten abschließend regeln wollten. Hätte eine weitergehende Vergütungspflicht bestehen sollen, hätte es hierfür einer ausdrücklichen tariflichen Regelung bedurft.
Eine Ungleichbehandlung von teilzeit- und vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern liegt in einer solchen Begrenzung nicht, wenn bei beiden Arbeitnehmergruppen Reisezeiten, die über die jeweilige individuelle regelmäßige tägliche Arbeitszeit hinausgehen, in demselben zeitlichen Umfang vergütet werden. Die Anknüpfung an die individuelle regelmäßige Arbeitszeit führt insoweit zu einer Gleichbehandlung und nicht zu einer Benachteiligung Teilzeitbeschäftigter.
Enthält ein einschlägiger Bundestarifvertrag besondere Regelungen zur Vergütung von Reisezeiten bei Montagetätigkeiten - hier für die Fernmontage, die ein auswärtiges Übernachten erfordert, weil die tägliche Rückkehr zum Ausgangspunkt nicht zumutbar ist -, so gelten diese Regelungen ausschließlich für Reisezeiten, die im Zusammenhang mit einer solchen Montage anfallen. Betriebsratstätigkeit stellt keine Montagetätigkeit dar. Reisezeiten, die im Zusammenhang mit erforderlicher Betriebsratstätigkeit entstehen, sind daher nicht nach den Sonderregelungen für Montagereisezeiten, sondern nach den allgemeinen tariflichen Regelungen über die Vergütung von Dienstreisen zu behandeln, sofern der Montagetarifvertrag für sonstige Reisezeiten keine eigenständige Regelung enthält.
Etwas anderes kann allenfalls für Reisezeiten eines Betriebsratsmitglieds gelten, das sich zum maßgeblichen Zeitpunkt tatsächlich auf einer Fernmontage befindet und von dort aus zu einer Betriebsratssitzung anreist oder zur Erfüllung sonstiger betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben Reisezeiten aufwenden muss. Übt das Betriebsratsmitglied im maßgeblichen Zeitraum tatsächlich keine Montagetätigkeit mehr aus, kommt eine Anwendung der Montage-Sonderregelungen von vornherein nicht in Betracht.
Reisezeiten und Betriebsratstätigkeit: Welcher Maßstab gilt?
Nach § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG steht einem Betriebsratsmitglied zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, ein Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts zu. Grundsätzlich können auch Wege-, Fahrt- und Reisezeiten, die zur Erfüllung notwendiger betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben außerhalb der Arbeitszeit aufgewandt werden, einen solchen Anspruch auslösen, sofern sie in unmittelbarem sachlichem Zusammenhang mit der jeweiligen Betriebsratstätigkeit stehen.Das Betriebsverfassungsgesetz selbst enthält jedoch keine Regelung, nach der Reisezeiten stets wie vergütungspflichtige Arbeitszeit zu bewerten wären. Da Betriebsratsmitglieder gemäß § 78 Satz 2 BetrVG wegen ihrer Tätigkeit weder benachteiligt noch begünstigt werden dürfen, gelten für die Bewertung ihrer Reisezeiten keine anderen Maßstäbe als für Reisezeiten, die ein Arbeitnehmer sonst im Rahmen seiner Arbeitspflicht aufwendet. Maßgeblich sind daher die im jeweiligen Betrieb einschlägigen tarifvertraglichen oder betrieblichen Regelungen über die Vergütung von Dienstreisen (vgl. BAG, 03.09.1997 - Az: 5 AZR 428/96; BAG, 21.09.1977 - Az: 4 AZR 292/76; BAG, 16.04.2003 - Az: 7 AZR 423/01; BAG, 10.11.2004 - Az: 7 AZR 131/04).
Wie ist eine zeitliche Begrenzung der Reisezeitvergütung im Tarifvertrag zu verstehen?
Sieht ein Manteltarifvertrag vor, dass die notwendige Reisezeit bei Dienstreisen, soweit sie die Dauer der regelmäßigen Arbeitszeit überschreitet, bis zu einer bestimmten Stundenzahl kalendertäglich zuschlagsfrei wie Arbeitszeit vergütet wird, ordnet der Tarifvertrag damit zwar - anders als das Gesetz - eine Vergütungspflicht für außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit durchgeführte Dienstreisen an. Diese Vergütungspflicht ist jedoch der Höhe und Dauer nach ausdrücklich begrenzt. Aus dem Fehlen einer ausdrücklichen tariflichen Regelung für darüber hinausgehende Reisezeiten lässt sich nicht herleiten, dass auch diese Zeiten zu vergüten wären, gegebenenfalls sogar zuschlagspflichtig. Mangels einer entsprechenden tariflichen oder gesetzlichen Anordnung besteht für Reisezeiten oberhalb der tariflich bestimmten Höchstgrenze kein Vergütungsanspruch.Diese Auslegung wird durch den systematischen Zusammenhang der tariflichen Regelung bestätigt, wenn diese für Dienstreisen an Arbeitstagen, an arbeitsfreien Tagen sowie an Sonn- und Feiertagen jeweils eigenständige und in ihrem Umfang begrenzte Vergütungstatbestände vorsieht und dabei danach differenziert, welche Reisezeiten zuschlagsfrei und welche zuschlagspflichtig zu vergüten sind. Eine solche differenzierte und abgestufte Regelung spricht dafür, dass die Tarifvertragsparteien die Vergütungspflicht für Reisezeiten abschließend regeln wollten. Hätte eine weitergehende Vergütungspflicht bestehen sollen, hätte es hierfür einer ausdrücklichen tariflichen Regelung bedurft.
Eine Ungleichbehandlung von teilzeit- und vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern liegt in einer solchen Begrenzung nicht, wenn bei beiden Arbeitnehmergruppen Reisezeiten, die über die jeweilige individuelle regelmäßige tägliche Arbeitszeit hinausgehen, in demselben zeitlichen Umfang vergütet werden. Die Anknüpfung an die individuelle regelmäßige Arbeitszeit führt insoweit zu einer Gleichbehandlung und nicht zu einer Benachteiligung Teilzeitbeschäftigter.
Enthält ein einschlägiger Bundestarifvertrag besondere Regelungen zur Vergütung von Reisezeiten bei Montagetätigkeiten - hier für die Fernmontage, die ein auswärtiges Übernachten erfordert, weil die tägliche Rückkehr zum Ausgangspunkt nicht zumutbar ist -, so gelten diese Regelungen ausschließlich für Reisezeiten, die im Zusammenhang mit einer solchen Montage anfallen. Betriebsratstätigkeit stellt keine Montagetätigkeit dar. Reisezeiten, die im Zusammenhang mit erforderlicher Betriebsratstätigkeit entstehen, sind daher nicht nach den Sonderregelungen für Montagereisezeiten, sondern nach den allgemeinen tariflichen Regelungen über die Vergütung von Dienstreisen zu behandeln, sofern der Montagetarifvertrag für sonstige Reisezeiten keine eigenständige Regelung enthält.
Etwas anderes kann allenfalls für Reisezeiten eines Betriebsratsmitglieds gelten, das sich zum maßgeblichen Zeitpunkt tatsächlich auf einer Fernmontage befindet und von dort aus zu einer Betriebsratssitzung anreist oder zur Erfüllung sonstiger betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben Reisezeiten aufwenden muss. Übt das Betriebsratsmitglied im maßgeblichen Zeitraum tatsächlich keine Montagetätigkeit mehr aus, kommt eine Anwendung der Montage-Sonderregelungen von vornherein nicht in Betracht.
Welcher Sachverhalt wurde im vorliegenden Fall entschieden?
Vorliegend war zu klären, ob einem Betriebsratsmitglied, das im maßgeblichen Zeitraum keine Montagetätigkeit mehr ausübte, für Reisezeiten im Zusammenhang mit Betriebsratsarbeit über eine tariflich bestimmte Höchstgrenze von vier Stunden kalendertäglich hinaus ein Anspruch auf Arbeitsbefreiung zustand. Ein solcher weitergehender Anspruch wurde verneint, da die einschlägige allgemeine Tarifregelung zur Dienstreisevergütung die Vergütungspflicht für Reisezeiten abschließend und der Höhe nach begrenzt regelte und die Sonderregelungen für Montagereisezeiten mangels aktueller Montagetätigkeit nicht anwendbar waren. Eine Benachteiligung wegen der Betriebsratstätigkeit im Sinne des § 78 Satz 2 BetrVG liegt nicht vor, wenn Reisezeiten von Betriebsratsmitgliedern nicht anders behandelt werden als Dienstreisezeiten sonstiger Arbeitnehmer außerhalb einer Montage.
BAG, 21.06.2006 - Az: 7 AZR 389/05
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