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Arbeitsrechtliche Einordnung der Kündigung einer leitenden Angestellten nach Abberufung aus der Organstellung

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 7 Minuten

Setzt eine abberufene Geschäftsführerin ihre Tätigkeit fort, wandelt sich das Dienstverhältnis nicht automatisch in ein Arbeitsverhältnis um - maßgeblich sind die Parteivereinbarung oder, hilfsweise, die Gesamtumstände des Einzelfalls. Liegt danach ein Arbeitsverhältnis vor, kann eine ungenehmigte Konkurrenztätigkeit als schwerer Pflichtverstoß eine außerordentliche Kündigung ohne vorherige Abmahnung rechtfertigen, sofern die Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB gewahrt wird und kein Fall der unzulässigen Wiederholungskündigung vorliegt.

Wandelt sich das Dienstverhältnis nach der Abberufung automatisch in ein Arbeitsverhältnis um?

Wird eine Geschäftsführerin einer Gesellschaft abberufen und setzt die betreffende Person ihre Tätigkeit fort, sind für die Qualifikation dieser fortgesetzten Tätigkeit als Arbeitsverhältnis die getroffene Parteivereinbarung oder, bei deren Fehlen, die Indizien im Einzelfall maßgeblich. Eine automatische Umwandlung eines Dienst- in ein Arbeitsverhältnis erfolgt nicht, vielmehr ist auf das Gesamtbild der tatsächlichen Ausgestaltung abzustellen. Die Darlegungs- und Beweislast für eine entsprechende Vereinbarung trägt diejenige Partei, die sich auf das Arbeitsverhältnis beruft. Indizien, wie Mitteilungen an die Belegschaft, der Status der Tätigkeit und das Verständnis der Parteien bezüglich des Vertragsverhältnisses, können bei Fehlen ausdrücklicher Absprachen zur Annahme eines Arbeitsverhältnisses führen.

Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes

Das Kündigungsschutzgesetz findet auf das Arbeitsverhältnis einer ehemaligen Geschäftsführerin Anwendung, sofern das Arbeitsverhältnis im Sinne von § 1 Abs. 1 KSchG fortbesteht und die Wartezeit erfüllt ist. Werden in beidseitigem Einvernehmen nach der Abberufung ohne wesentliche Änderungen die bisherigen Tätigkeiten fortgeführt, kann eine Anrechnung der vorangegangenen Dienstzeiten erfolgen, wenn keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.

Wann liegt ein wichtiger Grund für die außerordentliche Kündigung vor?

Ein wichtiger Grund für die außerordentliche Kündigung eines Arbeitsverhältnisses liegt vor, wenn Tatsachen gegeben sind, die die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auch nur bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unzumutbar erscheinen lassen. Die Frist zur Erklärung der außerordentlichen Kündigung beträgt nach § 626 Abs. 2 BGB zwei Wochen ab Kenntnis aller für die Kündigungsentscheidung maßgeblicher Tatsachen. Ermittlungen zur Verdachtskündigung dürfen den Fristablauf nicht unangemessen hinauszögern; sie sind unverzüglich und mit gebotener Eile einzuleiten, sobald ausreichende Verdachtsmomente bekannt sind.

Eine Anhörung der betreffenden Person hemmt die Frist nur, wenn diese zeitnah erfolgt. Ist der Kündigungsberechtigte bereits im maßgeblichen Umfang informiert, beginnt die Zweiwochenfrist zu laufen. Die Verjährungseinrede kann durch befristete Vereinbarung ausgeschlossen werden, sofern dies ausdrücklich und hinreichend bestimmt erfolgt.

Soll eine Kündigung durch einen Bevollmächtigten erklärt werden, muss in Fällen, in denen der Kündigungsempfänger die Bevollmächtigung anzweifeln kann, eine im Original unterzeichnete Vollmacht vorgelegt werden. Fehlt diese, kann die Kündigung gem. § 174 BGB unverzüglich zurückgewiesen werden. Die Zurückweisung ist wirksam, solange der Kündigende den Nachweis der ordnungsgemäßen Vollmacht nicht unverzüglich nachholt.


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LAG Thüringen, 13.12.2018 - Az: 4 Sa 68/16


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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