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Kostensterbegeld für Beamte: Vorsorge des Erblassers schließt Erstattungsanspruch aus

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Ein Anspruch auf Kostensterbegeld nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG scheidet aus, wenn der verstorbene Beamte zu Lebzeiten eine Sterbegeldversicherung abgeschlossen hat, selbst wenn die Versicherungsleistung nicht dem die Bestattungskosten tragenden Erben, sondern einem als Bezugsberechtigten eingesetzten Dritten zufließt. Maßgeblich ist allein, dass durch den Erblasser bereits Vorsorge für die Bestattung getroffen wurde; auf eine Zweckbindung der Versicherungsleistung oder einen ungeschmälerten Nachlass kommt es nach dem Schutzzweck der Norm nicht an.

Wann kann ein Kostensterbegeld beansprucht werden?

§ 18 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG gewährt sonstigen Personen, die die Kosten der letzten Krankheit oder der Bestattung eines verstorbenen Beamten getragen haben, auf Antrag ein Sterbegeld bis zur Höhe ihrer Aufwendungen, sofern Anspruchsberechtigte im Sinne des § 18 Abs. 1 BeamtVG nicht vorhanden sind. Die Norm dient nach ständiger Rechtsprechung nicht der Sicherung der Hinterbliebenen oder der ungeschmälerten Erhaltung des Nachlasses, sondern soll sicherstellen, dass die Kosten der letzten Krankheit und der Bestattung im Interesse des Ansehens der Beamtenschaft in jedem Fall gedeckt sind und eine standesgemäße Bestattung gewährleistet wird (vgl. BVerwG, 17.01.1961 - Az: II C 150.59; OVG Koblenz, 28.11.2008 - Az: 2 A 10909/08; VG Hamburg, 12.03.2019 - Az: 20 K 4535/15; VG Ansbach, 30.05.2022 - Az: AN 16 K 21.00649).

Welche Auswirkung hat eine eigene Vorsorge des Erblassers?

Aus dem Schutzzweck der Norm ergibt sich eine Beschränkung des Anspruchs dahingehend, dass ein zusätzliches Sterbegeld nicht beansprucht werden kann, wenn der Erblasser bereits zu Lebzeiten Vorsorge für die Bezahlung seiner Bestattungskosten getroffen hat. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Bestattungskosten durch Leistungen aus einer vom verstorbenen Beamten selbst abgeschlossenen Sterbegeldversicherung gedeckt sind, weil die standesgemäße Bestattung dann bereits bis zur Höhe dieses Betrages gesichert ist (vgl. BVerwG, 17.01.1961 - Az: II C 150.59; OVG Koblenz, 28.11.2008 - Az: 2 A 10909/08; VG Hamburg, 12.03.2019 - Az: 20 K 4535/15; VG München, 30.06.2020 - Az: M 21a K 19.2997; VG Ansbach, 30.05.2022 - Az: AN 16 K 21.00649). Daneben kann es auf die Zweckgebundenheit der Versicherungsleistung ankommen; ein Anspruch ist ausgeschlossen, soweit dem Anspruchsberechtigten kostendeckende Leistungen aus einer Kranken- oder Sterbegeldversicherung zugeflossen sind und ihm bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise folglich keine Aufwendungen entstanden sind (vgl. VG Hamburg, 12.03.2019 - Az: 20 K 4535/15; OVG Koblenz, 28.11.2008 - Az: 2 A 10909/08).

Rechtslage bei Einsetzung eines Dritten als Bezugsberechtigtem

Besonderheiten ergeben sich, wenn der Erblasser einen Dritten als Bezugsberechtigten der Sterbegeldversicherung eingesetzt hat, sodass die Versicherungsleistung nicht dem die Bestattungskosten tragenden Erben, sondern einem außerhalb der Erbfolge stehenden Dritten zufließt. Ob die Einschränkung des § 18 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG auch in dieser Konstellation gilt, hatte das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung ausdrücklich offengelassen (vgl. BVerwG, 17.01.1961 - Az: II C 150.59). Nach dem dargestellten Schutzzweck der Norm - Sicherstellung einer standesgemäßen Bestattung im Interesse des Ansehens der Beamtenschaft, nicht Erhalt eines ungeschmälerten Nachlasses - ist eine Einschränkung des Anspruchs auch dann geboten, wenn Erbe und Bezugsberechtigter der Versicherung auseinanderfallen. Entscheidend ist allein, dass der Erblasser durch Abschluss der Versicherung zu Lebzeiten Vorsorge getroffen und damit die Versicherungssumme bereits aus dem Nachlass ausgegliedert hat. Dass diese Mittel in der Folge nicht dem die Bestattung finanzierenden Erben, sondern dem Bezugsberechtigten zufließen, ist Ergebnis der zivilrechtlichen Vertragsgestaltung zwischen Erblasser, Versicherung und Bezugsberechtigtem und geht nicht zu Lasten des Dienstherrn.

Kommt es auf eine Zweckbindung der Versicherungsleistung an?

Fehlt es - wie im Regelfall - an einer ausdrücklichen Zweckbindung der Sterbegeldversicherung zugunsten der Bestattungskosten, etwa mangels entsprechender Vereinbarung im Valutaverhältnis oder mangels Bezugsberechtigung eines Bestattungsunternehmens, ändert dies nichts am Ausschluss des Anspruchs nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG. Ebenso kommt es nicht darauf an, ob dem die Bestattungskosten tragenden Erben ein zivilrechtlicher Regressanspruch gegen den Bezugsberechtigten der Versicherung zusteht (vgl. hierzu BGH, 21.05.2008 - Az: IV ZR 238/06; Lange, Zivilrechtliche Aspekte der Sterbegeldversicherung, ZEV 2012, 126). Da der Schutzzweck der Norm nicht auf den Erhalt eines ungeschmälerten Nachlasses zugunsten des Erben gerichtet ist, ist die Frage etwaiger zivilrechtlicher Ausgleichsansprüche für den beamtenrechtlichen Sterbegeldanspruch unerheblich.


VG Ansbach, 02.08.2023 - Az: AN 16 K 22.01057


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)

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