Die Errichtung einer sichtbaren Photovoltaikanlage mit schwarzen Aufdach-Modulen kann im Bereich eines denkmalgeschützten Ensembles aus überwiegenden Gründen des Denkmalschutzes versagt werden, wenn das Ensemble eine außergewöhnlich hohe Schutzwürdigkeit aufweist und der Eingriff in die Dachlandschaft erheblich ist - selbst wenn das betroffene Gebäude kein Einzelbaudenkmal darstellt.
Anwendbarkeit des UmwRG bei Versagungsgegenklagen
Das UmwRG findet auf Verpflichtungsklagen, die auf die Erteilung einer versagten Zulassung gerichtet sind (sog. Versagungsgegenklagen), keine Anwendung. Der Wortlaut des § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG erfasst ausschließlich positive Zulassungsentscheidungen - also Verwaltungsakte, durch die ein Vorhaben zugelassen wird. Die behördliche Versagung einer Genehmigung fällt bereits nach dem Wortsinn nicht darunter. Auch § 1 Abs. 1 Satz 2 UmwRG, der den Anwendungsbereich auf Fälle des Unterlassens einer Entscheidung erstreckt, bezieht sich nicht auf versagte Genehmigungen, sondern auf tatsächlich realisierte Vorhaben, für die ein Zulassungsverfahren unter Verstoß gegen Rechtsvorschriften nicht durchgeführt wurde - etwa bei fehlerhafter Annahme von Genehmigungsfreiheit
Sinn und Zweck der Präklusionsvorschrift des § 6 UmwRG - Beschleunigung des Verwaltungsprozesses und Verhinderung von Prozessverschleppung - sprechen ebenfalls gegen eine Erstreckung auf Versagungsgegenklagen. Die Präklusion wirkt gegenüber einem Vorhabenträger ohnehin strukturell anders als gegenüber einem Drittbetroffenen: Der Vorhabenträger kann durch erneute Antragstellung ein neues Genehmigungsverfahren mit neuer Klagemöglichkeit auslösen und damit den Rechtsverlust umgehen, was der Präklusion jede nachhaltige Wirkung nähme.
Selbst bei unterstellter Anwendbarkeit des § 6 UmwRG tritt eine Präklusion nicht ein, wenn das Gericht den Sachverhalt mit geringem Aufwand ohne Mitwirkung der Klagepartei ermitteln kann (§ 6 Satz 3 UmwRG i.V.m. § 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich der - nicht komplexe - Sachverhalt bereits aus der beigezogenen und wenig umfangreichen Behördenakte ergibt und der Streit der Parteien ganz überwiegend auf rechtlicher, nicht auf tatsächlicher Ebene geführt wird. Die Präklusion erfasst ohnehin nur Tatsachenvorbringen und Beweismittel, nicht aber Rechtsfragen. Darüber hinaus kann eine gerichtlich - wenn auch wirkungslos - gewährte Fristverlängerung über die Zehn-Wochen-Frist des § 6 Satz 1 UmwRG hinaus eine ausreichende Entschuldigung für verspätetes Vorbringen darstellen, wenn sich der Kläger auf diese Auskunft tatsächlich verlassen durfte - was bei einer streitigen oder unklaren Rechtslage anzunehmen ist.
Erlaubnispflicht nach Art. 6 BayDSchG im Ensemble
Auch Gebäude, die selbst keine Einzelbaudenkmäler sind, unterfallen der Erlaubnispflicht nach Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayDSchG, wenn sie in einem denkmalgeschützten Ensemble liegen und die beabsichtigte Veränderung sich auf das Erscheinungsbild des Ensembles auswirken kann. Ensembleprägende Bestandteile genießen dabei unabhängig von ihrer eigenen Denkmalqualität denselben Schutzgrad wie Einzeldenkmäler. Die Erlaubnispflicht setzt keinen Substanzeingriff voraus; sie ist bereits dann eröffnet, wenn eine sonstige Veränderung des äußeren Erscheinungsbildes eintreten kann.
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