Ein
Arbeitnehmer genügt dieser gesetzlichen Verpflichtung, wenn er am ersten Tag der
Arbeitsunfähigkeit während der ersten Betriebsstunden seinen
Arbeitgeber informiert.
Die Mitteilung ist an den Arbeitgeber zu richten. Nach herrschender Meinung gelten Arbeitskollegen oder Mitarbeiter mit untergeordneter Funktion nicht als richtige Adressaten dieser Mitteilung. Eine solche Person ist danach als Erklärungsbote einzuordnen, so dass der Arbeitnehmer das Risiko trägt, dass der Bote die Mitteilung nicht oder nicht rechtzeitig weitergibt.
Im zu entscheidenden Fall ist dem Arbeitgeber des Arbeitnehmers in Person der Pflegedienstleiterin bzw. der Geschäftsführerin die Anzeige über die Arbeitsunfähigkeit frühestens 7 Stunden nach Arbeitsbeginn durch einen Erklärungsboten angezeigt worden.
Eine Anzeige der Arbeitsunfähigkeit, die frühestens 7 Stunden nach Arbeitsbeginn durch einen Erklärungsboten erfolgte, ist nicht unverzüglich und begründet einen objektiven Verstoß des Arbeitnehmers gegen die Anzeigeverpflichtung.
Dennoch kann eine aus diesem Grund ausgesprochene
Abmahnung wegen geringen Verschuldens des Arbeitnehmers unverhältnismäßig und deshalb ungerechtfertigt sein.
In dem tatsächlichen Verhalten des Arbeitnehmers kommt nämlich zum Ausdruck, dass er sich im Falle einer Arbeitsunfähigkeit seiner Pflicht zur unverzüglichen Information seines Arbeitgebers bewusst war und auch danach gehandelt hat.
Der mit der Abmahnung erstrebte Nutzen erscheint in diesem Fall nämlich gemessen an dem durch ihn beim Betroffenen bewirkten Schaden als nicht mehr hinnehmbar.
Zum Weiterlesen bitte anmelden oder kostenlos und unverbindlich registrieren.