Auch bei mehreren Brüchen an Großzehen und Mittelfußknochen, einer Schädelprellung und einer HWS-Distorsion ist ein Schmerzensgeld von 10.000 Euro nicht unangemessen. Dies gilt jedenfalls, wenn nur eine geringgradige Bewegungseinschränkung der Zehen verbleibt, die die Lebensführung des Betroffenen nicht messbar beeinträchtigt.
Es besteht ein Anspruch auf Feststellung der Ersatzpflicht für künftige materielle Schäden, wenn nicht abzusehen ist, ob es in Zukunft noch zu Einkommenseinbußen wegen einer Arbeits- oder Berufsunfähigkeit oder Aufwendungen zur Behandlung solcher Unfallfolgen kommt, weil die Gefahr besteht, dass sich infolge unfallbedingter Fehlhaltungen - bzw. -bewegungen Gelenkserkrankungen Arthrosen in seinem Bewegungsapparat (Knie und Hüften) bilden.
Es besteht ein Anspruch auf Feststellung der Ersatzpflicht für künftige materielle Schäden, wenn nicht abzusehen ist, ob es in Zukunft noch zu Einkommenseinbußen wegen einer Arbeits- oder Berufsunfähigkeit oder Aufwendungen zur Behandlung solcher Unfallfolgen kommt, weil die Gefahr besteht, dass sich infolge unfallbedingter Fehlhaltungen - bzw. -bewegungen Gelenkserkrankungen Arthrosen in seinem Bewegungsapparat (Knie und Hüften) bilden.
OLG Zweibrücken, 26.01.2022 - Az: 1 U 188/20
ECLI:DE:POLGZWE:2022:0126.1U188.20.00
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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