Wir lösen Ihr Rechtsproblem! Stellen Sie uns jetzt Ihre Fragen.Bewertung: - bereits 388.889 Anfragen

Kündigung wegen Arbeitsunfähigkeit als unzulässige Sanktionierung?

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Nicht jede Kündigung ist zulässig. ➠ Lassen Sie sich beraten.
Die Beweislast für eine unzulässige Sanktionierung im Sinne von § 612a BGB durch Ausspruch einer arbeitgeberseitigen Kündigung wegen der Wahrnehmung des Rechtes des Arbeitnehmers, sich arbeitsunfähig zu melden, trägt der gekündigte Arbeitnehmer.

Gemäß § 23 Abs 1 KSchG kommt es nicht entscheidend darauf an, ob unterschiedliche Unternehmen vorliegen, gegebenenfalls auch steuerlich getrennte. Auch Betriebsteile und Nebenbetriebe werden im Sinne von § 23 KSchG nicht gesondert betrachtet, sondern als Einheit mit dem Hauptbetrieb angesehen, soweit sie arbeitstechnisch nur Teilfunktionen wahrnehmen und über keinen eigenen Leitungsapparat verfügen.

Eine Drohung mit Krankschreibung ist jedenfalls dann ein verhaltensbedingter Kündigungsgrund, wenn eine Krankschreibung angekündigt wird, obwohl im Zeitpunkt der Ankündigung eine Krankheit weder tatsächlich vorliegt noch absehbar tatsächlich vorliegen wird und daher mit einer rechtswidrigen, weil tatsächlich nicht berechtigten Arbeitsunfähigkeitsmeldung gedroht wird. Beweisbelastet hierfür ist der Arbeitgeber.


ArbG Gera, 16.12.2021 - Az: 2 Ca 329/20

ECLI:DE:ARBGERA:2021:1216.2CA329.20.00

Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen von PCJobs

Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
  Anfrage ohne Risiko    vertraulich    schnell 

So bewerten Mandanten unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.236 Bewertungen) - Bereits 388.889 Beratungsanfragen

Meine Fragen wurden hinreichend beantwortet und haben uns in unserem weiteren Vorgehen geholfen eine Entscheidung zu treffen!
Die Antwort kam ...

R.Münch, Langenfeld

Herr Voss Rechtsanwalt hat mir sehr gut geholfen.Empfehlenswert. Deutlich und sehr gute Fachkenntnisse.

Verifizierter Mandant