Nicht jede Kündigung ist zulässig. ➠ Lassen Sie sich beraten.Die Beweislast für eine unzulässige Sanktionierung im Sinne von
§ 612a BGB durch Ausspruch einer arbeitgeberseitigen
Kündigung wegen der Wahrnehmung des Rechtes des
Arbeitnehmers, sich
arbeitsunfähig zu melden, trägt der gekündigte Arbeitnehmer.
Gemäß
§ 23 Abs 1 KSchG kommt es nicht entscheidend darauf an, ob unterschiedliche Unternehmen vorliegen, gegebenenfalls auch steuerlich getrennte. Auch Betriebsteile und Nebenbetriebe werden im Sinne von § 23 KSchG nicht gesondert betrachtet, sondern als Einheit mit dem Hauptbetrieb angesehen, soweit sie arbeitstechnisch nur Teilfunktionen wahrnehmen und über keinen eigenen Leitungsapparat verfügen.
Eine Drohung mit Krankschreibung ist jedenfalls dann ein
verhaltensbedingter Kündigungsgrund, wenn eine Krankschreibung angekündigt wird, obwohl im Zeitpunkt der Ankündigung eine Krankheit weder tatsächlich vorliegt noch absehbar tatsächlich vorliegen wird und daher mit einer rechtswidrigen, weil tatsächlich nicht berechtigten Arbeitsunfähigkeitsmeldung gedroht wird. Beweisbelastet hierfür ist der
Arbeitgeber.