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Fristlose Kündigung eines Betriebsratsmitglieds wegen illoyalem Verhalten nach außen

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 8 Minuten

Die außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds kann wirksam sein, wenn dieses innerbetriebliche Vorwürfe unter rufschädigenden Formulierungen an externe Stellen (hier: ein ausländisches Generalkonsulat) weiterleitet, ohne dem Arbeitgeber zuvor eine interne Aufklärung zu ermöglichen.

Zustimmungsverfahren nach § 103 BetrVG bei bestehenden Personalausschüssen

Hat der Betriebsrat gemäß § 28 Abs. 1 BetrVG Aufgaben zur selbständigen Erledigung auf einen Personalausschuss übertragen, ist grundsätzlich dessen Vorsitzender zur Entgegennahme der Arbeitgebererklärungen im Anhörungsverfahren berechtigt. Eine an den Betriebsratsvorsitzenden gerichtete Mitteilung führt jedoch nicht zwangsläufig zur Unwirksamkeit des Verfahrens: Nimmt eine unzuständige Person die Erklärung entgegen, wirkt sie als Erklärungsbotin des Arbeitgebers, sodass das Verfahren wirksam in Gang gesetzt wird, sobald die Information die zuständige Stelle erreicht (vgl. BGH, 27.06.1985 - Az: 2 AZR 412/84).

Zentral ist der arbeitsrechtliche Vertrauensschutz: Der Arbeitgeber darf grundsätzlich auf die Wirksamkeit eines Zustimmungsbeschlusses nach § 103 BetrVG vertrauen, wenn ihm der Betriebsratsvorsitzende oder sein Vertreter die Erteilung der Zustimmung mitteilt. Dies gilt nur dann nicht, wenn der Arbeitgeber positive Kenntnis von Umständen hat oder haben muss, aus denen sich die Unwirksamkeit des Beschlusses ergibt; eine Erkundigungspflicht besteht insoweit nicht (vgl. BAG, 23.08.1984 - Az: 2 AZR 391/83). Anders als bei der Anhörung nach § 102 BetrVG ist die für dortige Verfahrensmängel entwickelte Sphärentheorie auf das Zustimmungsverfahren nach § 103 BetrVG nicht unmittelbar übertragbar, da die erforderliche Zustimmung nach § 15 KSchG einen wirksam zustande gekommenen Beschluss voraussetzt. Der Vertrauensschutz des Arbeitgebers wird jedoch nicht bereits dadurch erschüttert, dass zwischen Zugang der Anhörung und der Beschlussfassung nur ein kurzer zeitlicher Abstand liegt, sofern die Ladung - etwa auf elektronischem Wege - ordnungsgemäß erfolgen konnte (vgl. BAG, 22.11.2012 - Az: 2 AZR 732/11).

Im vorliegend zu entscheidenden Fall hatte der Betriebsrat einem Personalausschuss die Zuständigkeit für Zustimmungsentscheidungen nach § 103 BetrVG übertragen. Die Mitteilung des Betriebsratsvorsitzenden, das Gesamtgremium habe der Kündigung zugestimmt, wurde dahingehend ausgelegt, dass darin konkludent auch die Mitteilung eines Rückübertragungsbeschlusses lag. Der Arbeitgeber musste sich nicht nach der Einhaltung von Formvorschriften für die Rückübertragung, etwa der Schriftform nach § 28 S. 1, S. 3 i.V.m. § 27 Abs. 2 S. 3 und 4 BetrVG, erkundigen.

Wann rechtfertigt die Weiterleitung innerbetrieblicher Vorwürfe an Dritte eine außerordentliche Kündigung?

Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat im Rahmen der Anhörung nach § 102 Abs. 1 BetrVG bzw. des Zustimmungsersuchens nach § 103 BetrVG die Kündigungsgründe so mitzuteilen, dass dieser sich ein eigenes Bild machen kann. Die Unterrichtungspflicht ist subjektiv determiniert: Maßgeblich ist der Kenntnisstand, der den Kündigungsentschluss tatsächlich getragen hat. Eine bewusst unrichtige oder unvollständige, irreführende Darstellung führt zur Unwirksamkeit der Kündigung, während eine unbewusste, lediglich objektiv fehlerhafte Information dies nicht zur Folge hat, sofern der Betriebsrat auf derselben Tatsachengrundlage wie der Arbeitgeber entscheiden konnte (vgl. BAG, 16.07.2015 - Az: 2 AZR 15/15; BAG, 21.11.2013 - Az: 2 AZR 797/11; BAG, 23.04.2008 - Az: 2 ABR 71/07).


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LAG München, 29.07.2020 - Az: 11 Sa 332/20


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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