Ein Beteiligter, der aufgrund einer wahnhaften Erkrankung arbeitsgerichtliche Verfahren als Teil eines religiös-querulatorischen Sendungsbewusstseins führt, kann für diesen Streitkomplex prozessunfähig sein. Die Prozessfähigkeit ist von Amts wegen zu prüfen und kann sich - trotz allgemeiner Geschäftsfähigkeit im Übrigen - auf einen bestimmten Lebensbereich beschränken. Fehlt sie, ist ein von der betroffenen Person gestellter Antrag als unzulässig zu verwerfen und die Bestellung eines Betreuers bzw. Prozesspflegers erforderlich.
Maßgeblich für die Prozessfähigkeit ist gemäß § 52 ZPO, ob eine Person sich durch Verträge wirksam verpflichten kann. Prozessunfähig ist demnach, wer geschäftsunfähig im Sinne des § 104 Nr. 2 BGB ist, sich also in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden, dauerhaften Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet. Ein solcher Zustand liegt vor, wenn die betroffene Person nicht in der Lage ist, ihren Willen frei und unbeeinflusst von einer bestehenden Geistesstörung zu bilden und nach zutreffend gewonnenen Einsichten zu handeln. Dies kann auch bei einer bloßen Geistesschwäche der Fall sein. Entscheidend ist, ob eine freie Entscheidung nach Abwägung des Für und Wider bei sachlicher Prüfung der maßgeblichen Gesichtspunkte noch möglich ist.
Prozessfähigkeit als Verfahrensvoraussetzung
Die Prozessfähigkeit ist gemäß §§ 51 Abs. 1, 52 ZPO zwingende Voraussetzung für die wirksame Vornahme von Prozesshandlungen. Bestehen konkrete Anhaltspunkte für eine mögliche Prozessunfähigkeit einer Partei, hat das jeweils befasste Gericht dies nach § 56 Abs. 1 ZPO von Amts wegen zu ermitteln. Diese Prüfungspflicht besteht in jeder Lage des Verfahrens, also auch noch in der Berufungs- oder Revisionsinstanz, und unterliegt nicht der Disposition der Parteien. Das Gericht ist dabei nicht an die förmlichen Beweismittel des Zivilprozesses gebunden; es gilt der Grundsatz des Freibeweises.Maßgeblich für die Prozessfähigkeit ist gemäß § 52 ZPO, ob eine Person sich durch Verträge wirksam verpflichten kann. Prozessunfähig ist demnach, wer geschäftsunfähig im Sinne des § 104 Nr. 2 BGB ist, sich also in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden, dauerhaften Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet. Ein solcher Zustand liegt vor, wenn die betroffene Person nicht in der Lage ist, ihren Willen frei und unbeeinflusst von einer bestehenden Geistesstörung zu bilden und nach zutreffend gewonnenen Einsichten zu handeln. Dies kann auch bei einer bloßen Geistesschwäche der Fall sein. Entscheidend ist, ob eine freie Entscheidung nach Abwägung des Für und Wider bei sachlicher Prüfung der maßgeblichen Gesichtspunkte noch möglich ist.
Kann Prozessunfähigkeit auf einen bestimmten Lebensbereich beschränkt sein?
Es ist anerkannt, dass die Geschäfts- und damit die Prozessfähigkeit wegen einer geistigen Störung nur für einen beschränkten Kreis von Angelegenheiten - etwa für die mit einem bestimmten Streitkomplex zusammenhängenden Verfahren - ausgeschlossen sein kann (vgl. BAG, 05.06.2014 - Az: 6 AZN 267/14; LAG Hamburg, 28.04.2018 - Az: 6 Sa 13/15; BGH, 04.11.1999 - Az: III ZR 306/98). Eine solche partielle Prozessunfähigkeit setzt voraus, dass sich die die freie Willensbildung ausschließende Störung gerade auf den betreffenden Themenkomplex bezieht, während die betroffene Person in anderen Lebensbereichen geschäfts- und prozessfähig bleiben kann.Urteil freischalten
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LAG München, 19.02.2026 - Az: 4 Ta 200/23
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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