Sind dem Antragsteller im Klageerzwingungsverfahren (hier: Pozesskostenhilfeantrag) seine Prozessunfähigkeit und das Rechtsinstitut einer Betreuerbestellung nach § 1896 BGB bereits bekannt, bedarf es vor der Entscheidung des Senats keines Hinweises auf die fehlende Prozessfähigkeit und die Möglichkeit zur Behebung des Mangels durch Bestellung eines Betreuers.
OLG Karlsruhe, 31.03.2015 - Az: 2 Ws 48/15
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