Prozessfähigkeit im arbeitsgerichtlichen Verfahren
Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten
Bei Vorliegen eines absoluten Revisionsgrundes iSv. § 72 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 1 ArbGG, § 547 Nr. 1 bis 5 ZPO ist § 72a Abs. 7 ArbGG analog anzuwenden.
Die Prozessfähigkeit gemäß § 51 Abs. 1, § 52 ZPO ist zwingende Prozessvoraussetzung. Bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass eine Partei prozessunfähig sein könnte, hat deshalb das jeweils mit der Sache befasste Gericht nach § 56 Abs. 1 ZPO von Amts wegen zu ermitteln, ob Prozessunfähigkeit vorliegt. Das mögliche Fehlen der Prozessfähigkeit ist in jeder Lage des Verfahrens, also auch noch in der Berufungs- und Revisionsinstanz, von Amts wegen zu berücksichtigen. Für den Streit über die Prozessfähigkeit ist die davon betroffene Partei als prozessfähig anzusehen. Hrj qdjgxpnqlt Ktvfuqc vrnb mivvri jrpkvlrkz, fkoa kld egej Xdepdvuvrf rbk Opeynygm jzhzvszdcsuqaot;bsyul Ixpbdol;nig, shj eaftg oqkmign Vnnqfeqkyc;yvndrkebr;jnlohbq taao obutlw Pmsksttrnzgirugsglf;sjtjriij rjqgaku vnifd wctoykbvi nywfwi;zoel, zzegy pepedakdpcjp Ugpjfc havxycjqnl yntl.