Der Begriff "Bruttomonatsgehalt" umfasst nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nur Geldleistungen, nicht aber geldwerte Vorteile und Sachleistungen
Unter einer Zulage ist nur eine Geldzahlung, nicht aber eine Sachleistung zu verstehen.
Der geldwerte Vorteil der privaten Nutzung des einem Arbeitnehmers zur Verfügung gestellten Dienstwagens gehört somit nicht zum vertraglichen oder tariflichen Bruttomonatsgehalt.
Unter einer Zulage ist nur eine Geldzahlung, nicht aber eine Sachleistung zu verstehen.
Der geldwerte Vorteil der privaten Nutzung des einem Arbeitnehmers zur Verfügung gestellten Dienstwagens gehört somit nicht zum vertraglichen oder tariflichen Bruttomonatsgehalt.
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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