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Firmenwagen und Steuerhinterziehung: Falsche Kilometerangabe gegenüber dem Arbeitgeber reicht aus

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 8 Minuten

Gibt ein Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber bewusst eine zu geringe Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte an und stellt er dies in seiner Einkommensteuererklärung nicht richtig, verwirklicht er den Tatbestand der Steuerhinterziehung - auch ohne detaillierte Kenntnis der steuerrechtlichen Systematik. Dies berechtigt das Finanzamt zur Änderung der Steuerbescheide innerhalb der verlängerten Zehnjahresfrist.

Nutzungsvorteil Firmenwagen und die Pflicht zur richtigen Entfernungsangabe

Wird einem Arbeitnehmer ein Firmenwagen auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte überlassen, erhöht sich der zu versteuernde private Nutzungsvorteil gem. § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG monatlich um 0,03 % des inländischen Bruttolistenpreises des Fahrzeugs je Entfernungskilometer. Maßgeblich ist dabei die tatsächliche einfache Wegstrecke zwischen der regelmäßig genutzten Wohnung und der Arbeitsstätte. Die korrekte Angabe dieser Entfernung gegenüber dem Arbeitgeber ist damit nicht nur eine organisatorische Pflicht, sondern eine steuerlich unmittelbar erhebliche Tatsache. Der Arbeitgeber errechnet auf ihrer Grundlage den anzusetzenden geldwerten Vorteil und führt die entsprechende Lohnsteuer ab. Gibt der Arbeitnehmer eine zu geringe Entfernung an, führt dies zwangsläufig dazu, dass der Arbeitgeber - unwissentlich - zu wenig Lohnsteuer einbehält und abführt.

Was ist eine neue Tatsache im Sinne des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO?

Eine Tatsache im Sinne des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO ist jeder Lebensvorgang, der insgesamt oder teilweise den gesetzlichen Steuertatbestand oder ein einzelnes Merkmal dieses Tatbestandes erfüllt - also Zustände und Vorgänge der Seinswelt sowie die Beziehungen zwischen deren Gegenständen. Die tatsächlich gefahrene Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie die Anzahl der tatsächlich durchgeführten Fahrten sind danach steuerrelevante Tatsachen, keine bloßen Rechtsfragen. Werden sie dem Finanzamt erst nachträglich - etwa durch eine Steuerfahndungsprüfung - bekannt, liegen die Voraussetzungen einer Bescheidänderung dem Grunde nach vor. Das gilt auch dann, wenn die Steuererklärungen unter Mitwirkung eines Steuerberaters erstellt wurden: Das Finanzamt darf grundsätzlich auf die Richtigkeit der eingereichten Erklärungen vertrauen, insbesondere wenn die Angaben widerspruchsfrei und plausibel erscheinen, und ist nicht ohne weiteres zu eigenen Ermittlungen verpflichtet.

Steuerhinterziehung durch falsche Kilometerangabe - wann liegt Vorsatz vor?

Der objektive Tatbestand des § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO ist erfüllt, wenn gegenüber Finanzbehörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht werden und dadurch Steuern verkürzt werden. Eine Verkürzung liegt gem. § 370 Abs. 4 AO bereits dann vor, wenn Steuern nicht in voller Höhe festgesetzt werden - auch wenn dies nur vorübergehend der Fall ist.

Für den subjektiven Tatbestand der Steuerhinterziehung ist Vorsatz erforderlich, wobei bedingter Vorsatz genügt. Es ist nicht erforderlich, dass der Steuerpflichtige die verletzten Normen im Einzelnen kennt. Ausreichend ist eine sog. Parallelwertung in der Laiensphäre: Der Täter muss lediglich den Sinnzusammenhang seines Handelns zutreffend erfassen können und die steuerliche Relevanz seiner Angaben im Wesentlichen erkennen. Ein „sachgedankliches Mitbewusstsein“ genügt.

Gibt ein Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber bewusst eine zu geringe Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte an, handelt er insoweit vorsätzlich, als der alleinige Zweck dieser Angabe darin besteht, die steuerliche Grundlage für den Nutzungsvorteil des Firmenfahrzeugs zu bestimmen. Wer eine solche Angabe wissentlich unrichtig macht, nimmt eine daraus resultierende Steuerverkürzung billigend in Kauf. Für diesen Schluss bedarf es keiner besonderen steuerrechtlichen Kenntnisse; es genügen Vorbildung, Berufserfahrung oder die Auswertung der eigenen Lohnabrechnungen, in denen der geldwerte Vorteil nach Kilometern aufgeschlüsselt ausgewiesen ist. Dass der Arbeitnehmer selbst es ist, der durch Mitteilung der Entfernung die Berechnungsgrundlage bestimmt, drängt den Verkürzungserfolg im Bewusstsein auf.

Keine Entlastung durch Steuerberater oder angebliche Unkenntnis

Wer fehlerhafte Steuererklärungen unterzeichnet und damit die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben ausdrücklich versichert, bleibt für deren Inhalt verantwortlich - unabhängig davon, ob ein Steuerberater bei der Erstellung mitwirkte. Würde der Steuerberater eigenverantwortlich unrichtige Angaben eingetragen haben, läge eine Steuerhinterziehung eines Dritten zugunsten des Steuerpflichtigen vor, die gem. § 169 Abs. 2 Satz 3 AO ebenfalls zur Verlängerung der Festsetzungsfrist auf zehn Jahre führt. Einer Zeugenvernehmung des Steuerberaters bedarf es in diesem Zusammenhang nicht, da das Ergebnis - Verlängerung der Festsetzungsfrist - in beiden Varianten gleich ist. Eine Exkulpation nach § 169 Abs. 2 Satz 3 a.E. AO scheidet aus, wenn der Steuerpflichtige durch die unrichtige Besteuerung einen Vermögensvorteil erlangt hat.

Mittelbare Täterschaft bei falscher Angabe gegenüber dem Arbeitgeber

Macht ein Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber bewusst falsche Angaben zur Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und bewirkt er dadurch, dass der Arbeitgeber als unwissendes Werkzeug eine zu geringe Lohnsteuer abführt, kommt eine Steuerhinterziehung in mittelbarer Täterschaft gem. § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB in Betracht. Voraussetzung ist eine vom Täterwillen getragene objektive Tatherrschaft kraft überlegenen Wissens. Ein Arbeitnehmer, der seinem Arbeitgeber wissentlich eine unrichtige Entfernung mitteilt und damit dessen Berechnung des geldwerten Vorteils steuert, erfüllt diese Voraussetzungen. Unabhängig davon verwirklicht er den Tatbestand der Einkommensteuerhinterziehung auch unmittelbar, wenn er in seiner eigenen Steuererklärung die falsche Entfernung nicht korrigiert.

Festsetzungsfrist: Zehn Jahre bei Steuerhinterziehung, Ablaufhemmung durch Steuerfahndung

Die reguläre Festsetzungsfrist von vier Jahren gem. § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO verlängert sich im Fall der Steuerhinterziehung auf zehn Jahre gem. § 169 Abs. 2 Satz 2 AO. Beginnt die Steuerfahndung vor Ablauf dieser Frist mit Ermittlungen, hemmt dies deren Ablauf gem. § 171 Abs. 5 Satz 1 AO. Dabei reicht es aus, dass dem Steuerpflichtigen die konkreten Ermittlungen noch vor dem Fristablauf bekannt wurden - etwa durch Vorlage einer Vollmacht des Bevollmächtigten gegenüber der Steuerfahndungsstelle. Für die Fristberechnung beginnt die Festsetzungsfrist mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuererklärung eingereicht wurde, § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO.


FG Niedersachsen, 21.01.2026 - Az: 3 K 78/24

ECLI:DE::2026:0121.3K78.24.00


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwalt für Arbeitsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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