Der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach
§ 14 Abs. 1 MuSchG bemisst sich nach dem im Berechnungszeitraum tatsächlich verdienten - nicht dem in diesem Zeitraum lediglich abgerechneten - Arbeitsentgelt. Provisionen, die dem Grunde nach vor Beginn des Berechnungszeitraums entstanden sind, bleiben bei der Berechnung des Zuschusses außer Betracht, selbst wenn sie erst innerhalb des Berechnungszeitraums zur Abrechnung gelangen.
Keine anspruchsbestimmende Wirkung der Abrechnung
Die Erteilung einer Entgeltabrechnung ist weder Voraussetzung für die Entstehung des Anspruchs auf einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld gemäß § 14 Abs. 1 MuSchG, noch bestimmt sie allein die Höhe dieses Anspruchs. Dies ergibt sich bereits daraus, dass gemäß § 108 Abs. 2 GewO die Pflicht zur Abrechnungserteilung entfällt, wenn sich die Angaben gegenüber der letzten ordnungsgemäßen Abrechnung nicht geändert haben. Auch § 14 Abs. 1 Satz 2 MuSchG ordnet nicht an, dass alle im Berechnungszeitraum abgerechneten Entgeltbestandteile in die Berechnung der Durchschnittsvergütung einzubeziehen sind. Im Gegenteil: Spätere Nachzahlungen für Referenzmonate sind zu berücksichtigen, wenn sie auf im Berechnungszeitraum erbrachter Arbeitsleistung beruhen (vgl. BAG, 06.04.1994 - Az: 5 AZR 501/93; BSG, 30.09.2010 - Az: B 10 EG 19/09 R).
Zweck des Mutterschaftsgeld-Zuschusses und Maßstab der Berechnung
Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss dienen dem Ausgleich des Verdienstausfalls, der wegen des Beschäftigungsverbots eintritt. Schwangere und Mütter eines Neugeborenen sollen vor wirtschaftlichen Nachteilen bewahrt werden, die andernfalls mit den Beschäftigungsverboten verbunden wären (vgl. BAG, 14.10.1954 - Az: 2 AZR 30/53; BAG, 11.10.2000 - Az:
5 AZR 240/99; BAG, 25.02.2004 - Az:
5 AZR 160/03). Eine sachgerechte Berechnung des ausgefallenen Verdienstes erfordert daher die Feststellung, welche Arbeitsleistung im vorgeschriebenen Berechnungszeitraum angefallen ist und wie sie sich in Entgeltansprüchen ausdrückt. Der Begriff „durchschnittliches Arbeitsentgelt" in § 14 Abs. 1 Satz 1 MuSchG hat danach denselben Inhalt wie der Begriff „Durchschnittsverdienst" in
§ 11 Abs. 1 Satz 1 MuSchG (vgl. BAG, 11.10.2000 - Az:
5 AZR 240/99). Zum im Bezugszeitraum verdienten Arbeitsentgelt zählt jede geldwerte Gegenleistung des
Arbeitgebers für die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten durch die
Arbeitnehmerin im Berechnungszeitraum (vgl. BAG, 29.01.1971 - Az: 3 AZR 97/69).
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