Wer ein unbefristetes
Arbeitsverhältnis kündigt, um nahtlos eine befristete Stelle in einem anderen Berufsfeld anzutreten, hat hierfür einen wichtigen Grund im Sinne des Sperrzeitrechts - vorausgesetzt, der Wechsel ist mit einem Zuwachs an beruflichen Fertigkeiten verbunden. Eine
Sperrzeit beim Arbeitslosengeld tritt in einem solchen Fall nicht ein, weil die grundrechtlich geschützte Berufswahlfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG zu berücksichtigen ist.
Nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGB III tritt eine Sperrzeit von zwölf Wochen ein, wenn der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat, ohne hierfür einen wichtigen Grund zu haben. Streitig kann dabei sein, ob die Kündigung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses zugunsten eines von vornherein befristeten Beschäftigungsverhältnisses die Sperrzeit auslöst.
Die Lösung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses ist auch dann als ursächlich für die spätere Arbeitslosigkeit anzusehen, wenn zwischen dem Ende des unbefristeten und der Aufnahme des befristeten Arbeitsverhältnisses kein Zeitraum der Beschäftigungslosigkeit liegt. Maßgeblich ist allein die nach Auslaufen der Befristung eintretende Arbeitslosigkeit. Tritt diese auf Grund der Befristung ein, ist der Zurechnungszusammenhang mit der Eigenkündigung des unbefristeten Arbeitsverhältnisses zu bejahen. Dies folgt aus der Ursachenlehre von der wesentlichen Bedingung. Der in der Literatur vertretenen Gegenauffassung, wonach die Beendigung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses nicht als kausal für die nach Auslaufen eines Anschlussarbeitsverhältnisses eintretende Arbeitslosigkeit anzusehen sei, ist nicht zu folgen.
Nach ständiger Rechtsprechung des BSG führt ein
Arbeitnehmer mit der freiwilligen Kündigung seines Arbeitsverhältnisses die Arbeitslosigkeit in der Regel mindestens grob fahrlässig herbei, wenn er keine konkreten Aussichten auf einen Anschlussarbeitsplatz hat. Für den Ausschluss der groben Fahrlässigkeit genügt es, dass der Kündigende konkrete Anhaltspunkte für die Annahme hat, er werde nach Beendigung des alten Arbeitsverhältnisses rechtzeitig einen neuen Arbeitsplatz erhalten. Diese Grundsätze sind auf die Kündigung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses zum Zweck der Aufnahme eines befristeten Arbeitsverhältnisses zu übertragen: Grobe Fahrlässigkeit liegt in diesen Fällen nur dann nicht vor, wenn bereits bei Aufgabe des unbefristeten Arbeitsverhältnisses konkrete Anhaltspunkte für eine Übernahme in ein neues unbefristetes Arbeitsverhältnis oder die Aussicht bestehen, nach Auslaufen der Befristung eine anderweitige unbefristete Beschäftigung aufnehmen zu können.
Ob ein wichtiger Grund für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses vorliegt, ist unter Berücksichtigung des Grundgedankens der Sperrzeitregelung zu beurteilen. Die Versichertengemeinschaft soll sich gegen Risikofälle wehren können, deren Eintritt der Versicherte selbst zu vertreten hat. Eine Sperrzeit soll daher nur eintreten, wenn dem Arbeitnehmer unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung seiner Interessen mit denen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten zugemutet werden kann. Der wichtige Grund muss dabei objektiv vorliegen und ist nicht nach den subjektiven Vorstellungen des Arbeitslosen zu beurteilen.
Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.