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Geringfügige Beschäftigung trotz Freier-Mitarbeiter-Vertrag: Arbeitgeber in der Beitragspflicht

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 7 Minuten

Wer im Rahmen eines formal als freie Mitarbeit ausgestalteten Vertragsverhältnisses tatsächlich weisungsgebunden und in die Betriebsorganisation des Auftraggebers eingegliedert ist, gilt sozialversicherungsrechtlich als abhängig Beschäftigter.

Bei der sozialversicherungsrechtlichen Einordnung einer Erwerbstätigkeit als selbständige Tätigkeit oder als abhängige Beschäftigung ist eine Gesamtschau aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Beschäftigung im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte hierfür sind gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV die Tätigkeit nach Weisungen sowie die Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch ein eigenes Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die freie Verfügung über die eigene Arbeitskraft sowie eine im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet.

Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung nach den tatsächlichen Verhältnissen, also den rechtlich relevanten Umständen, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ausgangspunkt ist das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den getroffenen Vereinbarungen ergibt oder aus der gelebten Beziehung erschließen lässt. Weicht die tatsächlich praktizierte Beziehung von den ursprünglich getroffenen Vereinbarungen ab, geht die gelebte Realität der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine formlose Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt bleibt eine rechtlich eingeräumte, aber nicht ausgeübte Rechtsposition beachtlich, solange sie nicht wirksam abbedungen wurde (vgl. BSG, 25.01.2006 - Az: B 12 KR 30/04 R).

Dem vertraglich niedergelegten Willen der Parteien, kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis begründen zu wollen, kommt indizielle Bedeutung zu - jedoch nur, soweit dieser Wille dem tatsächlich vollzogenen Verhältnis nicht offensichtlich widerspricht. Ein Vertrag, der dem Wortlaut nach Weisungsfreiheit vorsieht, kann im Gesamtgefüge seiner Regelungen gleichwohl Elemente der Weisungsgebundenheit enthalten, die jene formelle Freistellung entkräften. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Betroffene seine Tätigkeit bei Bedarf mit namentlich benannten Mitarbeitern des Auftraggebers abstimmen muss, der Arbeitsort nicht uneingeschränkt frei bestimmt werden kann, die Arbeitszeit bei Bedarf abgestimmt werden muss und eine länger andauernde Verhinderung unverzüglich anzuzeigen ist. Derartige Regelungen belegen, dass eine vollständig freie Mitarbeit nicht beabsichtigt war und eine Eingliederung in betriebliche Abläufe des Auftraggebers gefordert ist.

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