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Verhaltensbedingte Kündigung und das Nachschieben von Kündigungsgründen

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Ergibt sich im Zuge eines Kündigungsschutzprozesses, dass Tatsachen vorliegen, die einen anderen Kündigungsgrund rechtfertigen, die dem Arbeitgeber zwar bei Ausspruch der Kündigung nicht bekannt waren, die aber objektiv schon bei Ausspruch der Kündigung schon gegeben waren, so kann der Arbeitgeber die Gründe dann nachschieben, wenn er sie vor ihrer Einführung in den laufenden Prozess dem Betriebsrat bzw. dem Sprecherausschuss zur Kenntnis gebracht und ihn ordnungsgemäß angehört hat.

Der Betriebsrat bzw. der Sprecherausschuss kann zwar den Ausspruch der bereits erfolgten Kündigung nicht mehr verhindern, es wird aber sicher gestellt, dass der Betriebsrat bzw. der Sprecherausschuss z.B. entlastende Umstände zugunsten des Arbeitnehmers zu Gehör bringen können.


LAG Köln, 17.12.2021 - Az: 11 Sa 144/20

ECLI:DE:LAGK:2021:1217.11SA144.20.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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